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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Eigentums ob 90 . Sie trifft auch den Verkäufer eines Rechtes, daszum Besitz der Sache berechtigt 91 . Im übrigen entspricht ihrbeim Rechtskauf die Verpflichtung, den Käufer zur tatsächlichenAusübung des Rechtes in den Stand zu setzen 92 . Ist ein unkörper-liches Gut verkauft, das der Rechtsform entbehrt, so ist der Ver-käufer zur Vornahme von Handlungen verpflichtet, die geeignetsind, dem Käufer den Genufs des verkauften Gutes zu verschaffen 98 .Die Kosten der Übergabe einer zu liefernden Sache, insbesonderedie Kosten des Messens und Wägens, fallen dem Verkäufer zurLast 94 .

In der Verpflichtung zur Genufsverschaffung wurzelt fernerdie Verpflichtung zur Gewährleistung wegen Sachmängel.Sie ist aber besonders ausgestaltet und für sich zu besprechen 95 .

2. Rechtsverschaffung. Neben der Verpflichtung zurGenufsverschaffung legt das heutige Recht dem Verkäufer eineselbständige Verpflichtung zur Rechtsverschaffung auf 96 . Diese

90 Beim Grundstückskauf mufs sie stets durch eine von der Übereignungdes Grundstücks und der etwaigen Mitübereignung des Zubehörs (§ 926) ge-sonderte Handlung erfüllt werden. Aber auch beim Fahrniskauf wird sie,falls sie nicht wegbedungen ist, durch Übereignung ohne Übergabe, wie imFalle des Konstituts (vgl. schon für das gern. R. R.Ger. XLIII Nr. 48) oder derAnspruchsabtretung, nicht absorbiert.

91 B.G.B. § 433 1 . Das Recht braucht (anders wie nach § 451) kein ding-liches zu sein.

92 Das B.G.B. erwähnt diese Verpflichtung nicht. Allein offenbar genügtz. B. der Verkäufer einer Forderung seiner Überleitungspflicht nicht durchhlofse Rechtsverschaffung, sondern mufs dem Käufer auch die Geltendmachungder Forderung ermöglichen. Seine diesbezüglichen Verpflichtungen deckensich zum Teil mit den schuldrechtlichen Verpflichtungen, die der zur Rechts-verschaffung erforderliche Abtretungsvertrag als solcher erzeugt (oben § 180II 3 S. 196ff.), sind aber darum nicht weniger zugleich Verkäuferpflichten,deren Nichterfüllung die Wirkungen partieller Nichterfüllung des Kaufvertrageshat. Überdies kann auf Grund des Kaufvertrages der Käufer auch Leistungenfordern, zu denen der Abtretungsvertrag nicht verpflichtet; so, wenn er keineöffentliche Urkunde verlangt (§ 403), private Beurkundung oder schriftlicheAnzeige an den Schuldner (§ 410). Ähnlich verhält es sich bei dem Verkaufanderer Rechte, z. B. eines Patentrechts, eines Mitgliedschaftsrechts.

93 Er mufs z. B., wenn er die Kundschaft verkauft hat, dem Käufer dieKundenliste mitteilen, ihn als seinen Nachfolger empfehlen und sich selbstdes Wettbewerbes enthalten. Ein verkauftes Geheimnis mufs er dem Käuferund darf er Niemand sonst mitteilen.

94 B.G.B. § 448 u. 451.

95 Unten § 194.

96 Es handelt sich der richtigen Meinung nach um zwei nebeneinanderbestehende Verpflichtungen, nicht blofs um den doppelten Inhalt einer einheit-