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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 192. Kauf.

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5. Ge fahr über gang beim Kauf eines Inbegriffs.Wenn ein Sachinbegriff oder ein Vermögensinbegriff als Ganzesgekauft ist, so entspricht es regelmäfsig der Parteiabsicht, dafsder Käufer sofort die Gefahr der einzelnen Vermögensgegenständeübernimmt. Denn er bat den Kaufpreis als Entgelt für das Ganzeversprochen, das im Wechsel seiner Bestandteile dasselbe bleibt.Das B.G.B. bestimmt ausdrücklich für den Erbschaftskauf, dafsder Käufer vom Abschlüsse des Kaufes an die Gefahr des zufälligenUnterganges und der zufälligen Verschlechterung der Erbschafts-gegeustände trägt 86 . Gleiches aber mufs für den einheitlichenKauf eines Inventars oder einer anderen Sachgesamtheit, einesVermögens, eines Handelsgeschäftes usw. gelten 86 .

6. Nutzungen und Lasten. Von dem Augenblicke an,in dem die Gefahr auf ihn übergeht, gebühren dem Käufer grund-sätzlich die Nutzungen des verkauften Gegenstandes, hat er aberauch die mit ihm verknüpften Lasten zu tragen. Dies gilt inallen Fällen, in denen der Gefahrübergang Wirkung der Übergabe,der Eintragung, einer anderen Kechtsverschaffungshandlung oderdes Abschlusses des Kaufes ist 87 . Dagegen gilt es nicht für denÜbersendungskauf 88 .

V. Verpflichtungen des Verkäufers.

1. GenufsVerschaffung. Der Verkäufer mufs nach heu-tigem wie nach römischem und deutschem Recht dem Käufer dentatsächlichen Genufs des verkauften Gutes verschaffen.

Beim Sachkauf ist er zur Besitzverschaffung verpflichtet.Mangels anderer Vereinbarung mufs er dem Käufer unmittelbarenBesitz verschaffen, somit die Sache ihm übergeben 89 . Diese Ver-pflichtung liegt ihm unabhängig von der zur Verschaffung des

85 B.G.B. § 2380.

88 Das Preufs. A.L.R. bestimmt dies ausdrücklich für den Kauf in Bauschund Bogen (I, 11 § 117120) und für den Kauf eines Inbegriffes von Sachen(ebd. § 121123).

87 B.G.B. § 446 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2, § 451, § 2380: Preufs. A.L.R. I,11 § 117 u. 121.

88 Bei diesem bleibt vielmehr trotz der Verfrühung des Gefahrübergangesfür Nutzungen und Lasten derZeitpunkt der Übergabe mafsgebend; Dern-burg § 175 IV, Staudinger zu § 447 Bern. 12, 0ertmann Bern. 6, Ennec-cerus § 327 II. Aufserdem kann natürlich stets Abweichendes vereinbartwerden und eine solche Vereinbarung auch stillschweigend erfolgen.

89 B.G.B. § 433 7 . Im Falle des Verkaufes eines Sach- oder Vermögens-inbegriffs erstrecken sich die Verpflichtungen auf alle einzelnen dazugehörigenSachen.

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