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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich 80 ,bleibt aber von der Tragung der Gefahr nach der Abgabe zurVersendung befreit 81 . Somit geht nach der gesetzlichen Regel dieGefahr auf den Käufer über, bevor die Sache in seinen Herrschafts-bereich gelangt 82 . Immer aber ist erforderlich, dafs die Sachewenigstens aus dem unmittelbaren Herrschaftsbereich des Verkäufersdurch die Ablieferung an einen selbständigen Besitzmittler aus-geschieden ist. Darum ist die Regel nicht anzuwenden, wenn beimPlatzgeschäft der Verkäufer die verkauften Sachen durch seineeignen Leute, seine Ausläufer, sein Fuhrwerk usw. den Käufernins Haus sendet 83 .

4. Gefahr Übergang beim Rechtskauf. Wenn einRecht verkauft wird, geht im allgemeinen die Gefahr mit demRechtsverschaffungsakte über. Ist aber ein Recht an einer Sacheverkauft, das zum Besitz der Sache berechtigt, so finden die Vor-schriften über den Gefahrübergang beim Sachkauf entsprechendeAnwendung 84 .

80 Die Bestimmung des § 447 2 B.G.B. (aus II.G.B. Art. 345 Abs. 1 S. 2)ist nur ein Anwendungsfall der allgemeinen Regel, nach der aus Verletzungeiner Vertragspflicht gehaftet wird. Mangels einer Anweisung hat der Ver-käufer die Art der Versendung zu bestimmen, mufs aber auch hierbei, wieII.G.B. Art. 344 ausdrücklich hervorhob, für die Anwendung der gehörigenSorgfalt einstehen.

81 Endemann § 159» Anm. 43; Oertmann Bern. 5b.

82 Denn regelmäfsig bleibt bis zu der erst am Bestimmungsort erfolgendenÜbergabe der Verkäufer (mittelbarer) Besitzer und Eigentümer; oben Bd. II 548.Auch gebühren ihm noch die Nutzungen. Das Preufs. A.L.R. I, 11 § 128 ff.vermied diese Inkongruenz dadurch, dafs es die Ablieferung an den Fracht-führer als Übergabe an den Käufer behandelte.

83 Düringer-Hachenburg 1 III 57; Staudinger Bern. 4a; Adler,Z. f. H.R. LXX1I 417; Rspr. d. O.L.G. XX 174. Anders freilich die herrschendeMeinung; Ende mann § 159» Anm. 41, Cosack § 124 II 2 a, Crome § 213Anm. 17, Oertmann Bern. 4b, Enneccerus § 327 Anm. 11, Dernburg§172 II 2, jetzt auch Düringer-Hachenburg 2 III 80ff. (jedoch unter Vor-behalt der regelmäßigen Umdeutung desZuschickungskaufes in einen imHause des Käufers zu erfüllenden Verkauf). Allein ihr widerspricht nicht nurder Wortlaut des § 447, sondern auch die Struktur des geschäftlichen Unter-nehmens und die Verkehrsanschauung. Zuzugeben ist, dafs ein nach § 447zu beurteilender Versendungskauf auch vorliegen kann, wenn der Bestimmungs-ort in derselben Ortschaft wie der Erfüllungsort liegt; Rspr. d. O.L.G. II 218(a. M. Adler a. a. 0. S. 415). Aber eben nur im Falle der Benutzung einerselbständigen Beförderungsanstalt.

84 B.G.B. § 451. Im Grunde ist ja der Sachkauf Eigentumskauf und alsoauch Kauf eines Rechtes an der Sache, das zum Besitz berechtigt.