§ 192. Kauf.
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3. Gefahr Übergang vor der Übergabe. In zwei Fällenläfst das B.G.B. unter Durchbrechung seines Grundgedankens dieGefahr bereits vor der Übergabe auf den Käufer übergehen.
a. Beim Grundstückskauf trägt der Käufer, wenn er vorder Übergabe als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird,die Gefahr vom Augenblicke der Eintragung an 7ß .
b. Beim Übersendungskauf trägt der Käufer die Trans-portgefahr 76 . Voraussetzung ist, dafs der Verkäufer auf Verlangendes Käufers die Sache an einen anderen Ort versendet, der nichtder Erfüllungsort ist 77 . Dann geht die Gefahr auf den Käuferbereits über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, demFrachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung be-stimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Anders verhält essich nur, wenn der Verkäufer vertragsmäfsig die Transportgefahrübernommen hat 78 . Dies ist aber nicht schon aus der Übernahmeder Transportkosten zu schliefsen 79 . Auch wenn der Verkäuferseine Verpflichtung zur ordnungsmäfsigen Versendung verletzt, ins-besondere ohne dringenden Grund von einer ihm erteilten An-weisung über die Art der Versendung abweicht, ist er zwar dem
Anm. 7. Andere fordern grundsätzlich leibliche Übergabe; so Düringer-Hache nbu rg 2 III 75 ff., Endemann § 159 a Anm. 47, Goldmann -Lilien-thal S. 479ff., Planck Bern. 2 b a. Wieder Andere unterscheiden; so Dern-burg § 174 III (mit Raape Anm. 4), Cosack § 122 I 2 a y u. § 124 I.
75 B.G.B. § 446 2 . Dem Käufer gebühren von diesem Augenblicke anauch die Nutzungen. Gleichwohl liegt eine Abweichung von dem Grund-gedanken vor, weil das Grundstück noch nicht in den tatsächlichen Herrschafts-bereich des Käufers gelangt ist. — Der Gefahrübergang tritt auch ein, wennder Käufer durch die Eintragung nicht Eigentümer geworden ist.
76 Die Regel begegnet schon im älteren deut. R.; Stobbe-Lehmann§ 231 Anm. 33. Sie ergibt sich auch aus dem Preufs. A.L.R. I, 11 § 128ff.Dann wurde sie im II.G.B. Art. 345 1 formuliert, dessen Vorbilde B.G.B. §447folgt. Ihre innere Berechtigung ist sehr zweifelhaft. Vgl. Krückmann,Zur Reform des Kaufrechts, S. 16 ff., 41 ff., Cosack 6 S. 484.
77 Ist der Bestimmungsort zugleich der Erfüllungsort, was auch der Fallsein kann, wenn der Käufer die Transportkosten tragen soll, so geht die Ge-fahr erst mit der Übergabe gemäfs § 446 über. Beim Übersendungskauf da-gegen ist die Versendung eine vom Verkäufer vertragsmäfsig übernommeneNebenleistung. Er braucht mangels vorheriger Abrede dem Verlangen desKäufers nicht zu entsprechen. Versendet er aber gemäfs dem (ausdrücklichenoder stillschweigenden) Ansinnen des Käufers, so liegt darin zugleich die An-nahme der angebotenen Vertragsmodalität. Nimmt er die Versendung gegenden Willen des Käufers vor, so handelt er auf eigne Gefahr.
78 Darin liegt noch keineswegs eine Verlegung des Erfüllungsortes.
79 Im II.G.B. Art. 345 2 ausdrücklich bestimmt, aber auch heute zweifellos.
Rinding, Ilandlmcli. II. 3. 111: Gierke, Deutsches Privatreclit. III. 29
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