§ 192. Kauf.
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zeption wurde dieser Satz zu gemeinem deutschem Recht erhobenund auch in die meisten Partikularrechte aufgenommen 67 . Dochblieb er dem deutschen Rechtsbewufstsein immer fremd 68 .
Unter den neueren Gesetzbüchern stellten das preufsischeund das österreichische den deutschrechtlichen Grundsatz im wesent-lichen wieder her 69 . Er liegt auch dem B.G.B. zugrunde.
2. Gefahr Übergang mit der Übergabe. Die Grund-regel des heutigen Rechtes ist, dafs die Gefahr des Untergangeswie der Verschlechterung der verkauften Sache mit ihrer Über-gabe auf den Käufer übergeht 70 . Die Gefahr soll den treffen, indessen Herrschafts- und Nutzungsbereich sich die Sache befindet.Nur durch Annahmeverzug lädt sich der Verkäufer schon vorher
b erg er, Ilrit.Y.Schr. XIII 90 ff. Krückmann, Zur Reform des Kaufrechts,Berlin 1896, S. 13ff. Hechuiann III, 1 S. 171 ff. Windscheid-Kipp § 390.
67 So in Fraukf. Ref. II, 2 § 7, Solms. Landr. X, Ivurpfälz. Landr. 8; fürFahrnis auch in Worms. Ref. VI, 1 Tit. 2, Hamb. Stat. II 8, 13. Vgl. Stobbe,Jahrb. f. D. XII 241.
08 Schilter, Exerc. XXX 57, meint, der römische Satz widersprechedem jus naturae ac gentium. Dem Volksbewufstsein erschien es stets unerträg-lich, dafs der Käufer den Kaufpreis zahlen soll, wenn er nichts bekommt.Doch hielten nur wenige Partikularrechte am deut. R. fest; so Schleswig-llolst.Stat. b. Paulsen § 90, für liegende Güter auch Ilamb. Stat. II 8, 13 (Auf-lassung oder Übergabe); vgl. ferner Stobbe, Jahrb. f. D. XII 241 Anm. 279u. 281, Beseler § 112 Anm. 20.
69 Nach Preufs. A.L.R. I, 11 § 95 ff. entscheidet die Übergabe. Hieranhielt die Praxis auch bei Grundstücken nach Einführung der Übereignungdurch Auflassung fest; R.Ger. VII Nr. 69. Auch das Österr. Gb. § 1064 mit§ 1048—1051 knüpft den Übergang der Gefahr an die Übergabe. — Ganzrömisch ist Sachs. Gb. § 1091 mit § 866—869. Desgleichen das Schweiz. OR.,das jetzt den a. 204 der alten Fassung als a. 185 in die Lehre vom Kauf ver-pflanzt hat und nur in a. 220 eine Sonderbestimmung für den Grundstückskaufzufügt; vgl. Os er Bein. 1 zu a. 185.
10 B.G.B. § 446'. Voraussetzung ist, dafs im Augenblick des Eintrittesdes nachteiligen Zufalles der Kaufvertrag in Kraft steht. Schwebt noch eineaufschiebende Bedingung, so trifft der Schade (und zwar des Unterganges wieder Verschlechterung) nicht den Käufer, sondern den Verkäufer; Endemann§ 159 »Anm. 24, Dernburg § 174 V, Oertmann zu § 446 Bern. 6 b, Ennec-cerus § 326, 2b, Cosack 6 § 122 I 5, K. Adler., Z. f. II.R. LXXI1 413,Kluckhohn, Jahrb. f. D. LX1V 114ft'.; a. M. Düringer-Hachenburg 2III 8711., teilweise auch Planck zu § 446 Bern. 2c, Kisch, Unmögl. S. 66,und für den Fall blofser Verschlechterung Crome § 213 Anm. 38, StaudingerBern. I 3a. Dagegen hindert das Schweben einer auflösenden Bedingung denOefahrübergang nicht; Crome § 213 Anm. 39, Cosack § 122 Anm. 8, Stau-dinger Bern. I 3a; a. M. Planck zu § 446 Bern. 2c, Oertmann 3 Bern. 6 b ß(anders früher), Kluckhohn a. a. O. S. 133, Raape b. Dernburg 4 § 174 Anm. 19.