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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus 'Rechtsgeschäften.
des Kreditkaufes betrifft das an Gewerbtreibende nebst ihren An-gehörigen und Gehilfen gerichtete gesetzliche Verbot, den ArbeiternWaren zu kreditieren 61 . Ein eigenartiger Typus des Kreditkaufesist das durch ein besonderes Reichsgesetz geregelte Abzahlungs-geschäft, bei dem der Kaufpreis für gelieferte Ware terminweisein bestimmten Raten fällig werden soll 82 .
IV. Gefahr, Nutzungen und Lasten.
1. Geschichte. Im älteren deutschen Recht ging dieGefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlech-terung einer verkauften Sache zusammen mit dem Nutzungsbezugeerst dann auf den Käufer über, wenn ihm die Gewere übertragenwar 68 . Demgemäfs blieb beim Fahrniskaufe der Gefahrübergangan die leibliche Übergabe geknüpft 04 . Dagegen wurde beim Liegen-schaftskaufe auch diese Wirkung in die Auflassung verlegt 66 .
In scharfem Gegensatz hierzu liefs das römische Recht dieGefahr der verkauften Sache schon mit dem vollständigen Ab-schlufs (Perfektion) des Kaufvertrages übergehen 60 . Mit der Re-
Recht behält, die Preiszahlung vor Ablauf der üblichen Rechnungsperiode zufordern.
61 Gew.O. § 115 a , 119. Nach § 118 ist der Vertrag zwar gültig, derGläubiger kann aber die Forderung nicht geltend machen, dieselbe fällt viel-mehr an eine der in § 116 bezeichneten Kassen.
62 Vgl. unten § 195 V.
03 Stobbe, Vertragsr. S. 278 ff.; Lab and, Vermögensr. Klagen S. 453ff.;Heusler, Gewere S. 215 ff.; Beseler, D.P.R. § 112 IV; Stobbe-Lehmann§ 231 Z. 6; Hübner § 83 IV.
64 Lüh. R. b. Hach IV 99; Wiener Stadtr. Art. 62 u. 70. — Die ab-weichenden Bestimmungen in Schwabensp. (L.) 229 u. Brünner Schöffenb. 286u. 303 führt man gewöhnlich auf röm. R. zurück; We i sk e, Z. f. D. R. XIV138, Stobbe, Vertragsr. S. 284. Doch scheinen diese Stellen nur von Fällenzu reden, in denen die Sache nach Zahlung des Kaufpreises oder doch einesAngeldes dem Käufer bereits übereignet, von diesem aber dem Verkäufer nochfür bestimmte Zeit in Verwahrung gegeben war. Dann soll der Verkäufer,wenn er nicht die volle Gefahr übernommen hat, nur noch wie ein Verwahrerhaften. Hierin liegt nur die Gleichstellung des Besitzauftrages mit der leib-lichen Übergabe.
66 Prager Stadtr. 70; Magdeb. Fr. I, 6 d. 6; Magdeb. Sch.U. b. Wassersch-ieben S. 169 u. 440. Nach allen diesen Stellen trägt der Verkäufer bis zurAuflassung auch dann die Gefahr, wenn das Grundstück dem Käufer bereitsübergeben war. Es ist anzunehmen, dafs umgekehrt mit der gerichtlichenAuflassung die Gefahr schon vor der Übergabe überging; darauf bezieht sichvielleicht Brünner Schöffenb. c. 286 a. E. In solchen Fällen trennen sich Gefahrund Nutzung. Man sieht nur darauf, dafs an sich das Recht auf die Nutzungeben auch mit der Auflassung und erst mit ihr übergeht.
60 Hofmann, Über das periculum beim Kauf, Wien 1870. Regels-