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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 192. Kauf.

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4. Zeit. Auch die Erfüllungszeit (Leistungszeit) bestimmtsich für beide Teile nach den allgemeinen Regeln 54 . Im Zweifel istdaher jeder Teil sofort zu erfüllen verpflichtet und berechtigt(Tageskauf, im Handelsverkehr Kassageschäft). Die Leistungszeitkann aber für beide Teile hinausgeschoben sein (Zeitkauf, imHandelsverkehr Lieferungskauf, im Börsenverkehr bei Waren oderWertpapieren mit wechselndem Kurs Termingeschäft). Ist dieLeistungszeit für den einen oder anderen Teil derartig fest be-stimmt, dafs die Innehaltung des Termins oder der Frist einWesensmerkmal der Leistung bilden soll, so liegt ein Fixkauf vor 56 .Zu deu Fixkäufen gehören die durch das Börsengesetz besonderenBeschränkungen unterworfenen Börsentermingeschäfte 56 . DieLeistungszeit kann auch für die einzelnen Abschnitte einer ver-einbarten Gesamtleistung verschieden bestimmt sein 57 .

Im Verhältnis der beiderseitigen Leistungen zu-einander gilt auch für den Kauf die allgemeine Regel, dafs imZweifel die Erfüllung Zug um Zug zu eifolgen hat. Der Kaufist also grundsätzlich Barkauf 58 . Wird der Kaufpreis voraus-bezahlt, so liegt ein Pränumerationskauf vor; ein Recht auf Voraus-bezahlung hat der Verkäufer nur kraft besonderer Vereinbarung 69 .Ein Kauf mit hinausgeschobener Preiszahlung ist Kreditkauf; einRecht auf Zahlungsaufschub hat der Käufer nur, wenn ihm derKaufpreis kraft besonderer Abrede gestundet ist 60 . Alle Formen

kaufes behandelt wird, schlägt Dernburg § 172 II den NamenFernverkaufvor. Aus der bloßen Übernahme der Transportkosten durch den Verkäuferfolgt nach B.G.B. § 269® nicht die Verlegung des Leistungsortes. Ebensowenigaus der Übernahme der Transportgefahr.

64 Oben § 176 IV S. 100 ff.

66 Oben § 176 S. 102. Für den Fixkauf, der Handelskauf ist, gelten be-sondere Regeln; H.G.B. § 376.

66 Börs.G. § 50 ff.; davon ist hier nicht zu handeln.

67 So bei einer ratenweise zu bewirkenden Lieferung. Über die hiervonzu unterscheidenden Sukzessivlieferungsverträge, die eine Dauerverpflichtungzum Kaufen und Verkaufen begründen, vgl. oben § 176 S. 88 ff., 93 ff.

58 Dies gilt nicht nur für den Tageskauf, sondern auch für den Zeitkaufund für den Ratenkauf.

69 Pränumerationskauf ist auch der Übersendungskauf mit Nachnahme,da er den Käufer zwingt, zu zahlen, bevor die Ablieferung vollendet ist; somitbraucht der Käufer sich, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, die Preis-nachnahme nicht gefallen zu lassen. Vgl. R.O.II.G. XIII Nr. 65, Seuff. XLVIINr. 140; anders ebd. Nr. 45 (Wien).

60 Dies ist nicht der Fall bei dem gewöhnlichen Kauf auf Borg. Aberauch nicht bei dem Kauf auf Rechnung, bei dem der Verkäufer ebenfalls das