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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
freien Vereinbarung 49 . Auch die dem spätrömischen Kaiserrechtentstammende, in Deutschland früh aufgenommene und erweiterteAnfechtbarkeit von Kaufverträgen wegen eines die Hälfte über-steigenden Mifsverhältnisses zwischen Preis und Sachwert (laesioenormis) 50 ist aus dem geltenden deutschen Recht verschwunden 61 .Doch kann bei einem auffälligen Mifsverhältnis zwischen Preis undWert der Kaufvertrag, wenn die sonstigen Voraussetzungen des§ 138 2 B.G.B. erfüllt sind, als Sachwucher nichtig sein.
3. Ort. Der Erfüllungsort (Leistungsort) bestimmt sich fürbeide Teile nach den allgemeinen Grundsätzen 52 . Jenachdem derVerkäufer die Ware an dem Orte seines Wohn- oder Geschäfts-sitzes oder an einem von diesem entfernten Orte abzuliefern hat,unterscheidet man „Platzkauf“ und „Distanzkauf“ („Übersendungs-kauf“). Durch die Einführung eines besonderen Bestimmungsortesbeim Distanzkaufe wird an sich der Erfüllungsort nicht verschoben.Es ist aber möglich, dafs ein entfernter Lieferungsort nach der Ver-einbarung zugleich den Erfüllungsort für den Verkäufer bilden soll 63 .
49 Durch Syndikate und Kartelle wird freilich neuerdings wieder in um-fassendem Mafse die Freiheit des einzelnen Verkäufers hinsichtlich der Preis-vereinbarung eingeschränkt. Allein die einem Dritten gegenüber eingegangeneVerpflichtung, nicht unter oder nicht über einem bestimmten Preise zu ver-kaufen, ist für die Gültigkeit eines unter ihrer Verletzung abgeschlossenenKaufvertrages bedeutungslos.
50 In 1. 2 C. de rescind. vend. 4, 44 zugunsten des Verkäufers eines Land-gutes anerkannt. Aufgenommen in c. 3, 6 X 3, 17. In zahlreichen deutschenQuellen schon seit dem 14. Jahrh. zugelassen und meist hei beweglichen wieunbeweglichen Sachen sowohl dem Käufer wie dem Verkäufer gewährt, viel-fach auch auf andere entgeltliche Rechtsgeschäfte ausgedehnt; vgl. Beseler§105 11, Stobbe-Lelimann § 232 11. Auch in der gemeinrechtlichen Praxisbei Sachen jeder Art zugunsten des Käufers wie des Verkäufers festgehalten;Seuff. XXXVII Nr. 102 mit den dort angef. älteren Entsch., R.Ger. X Nr. 36.Dagegen im Preufs. L.R. I, 11 § 59—69 nur dem Käufer gewährt. —■ Code civ.art. 1674 gestattet die Anfechtung dem Verkäufer eines Grundstücks, derweniger als 6 /i 2 des Wertes erhalten hat. Österr. Gb. § 934—935 dehnt dasPrinzip der laesio enormis auf alle zweiseitigen Verträge aus, durchbricht esaber durch zahlreiche Ausnahmen.
51 Für Handelsgeschäfte schon seit II.G.B. Art. 286, allgemein seit B.G.B.
62 Oben § 176 III S. 96 ff. Hiernach ist mangels anderer Abrede Er-füllungsort hinsichtlich der Ware der Ort des Wohnsitzes oder der Geschäfts-niederlassung des Verkäufers, es müfste denn sich ein anderer Erfüllungsortaus den Umständen ergeben (z. B. bei einem Grundstücke der Ort der belegenenSache, bei einer auswärts lagernden Ware der beiden Teilen bekannte Lagerungs-ort); Erfüllungsort hinsichtlich des Preises der Ort des Wohnsitzes oder derGeschäftsniederlassung des Käufers, jedoch mit der Mafsgabe des § 270 B.G.B.
63 Für ein derartiges Geschäft, das gewöhnlich als eine Abart des Distanz-