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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
443
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Preise genügt die Bezugnahme auf diesen, die schon in blofserNichterwähnung des Preises zu finden ist. Je nach den Umständenist dies ein nach Orts- oder Geschäftsgebrauch feststehender Preisoder ein wechselnder Markt- oder Börsenpreis 43 .

Der Preis mufs wahrer Preis, d. h. ernstlich als ein für dieWare zu leistender Entgelt gewollt sein. Wird ein Preis nurscheinbar bedungen, um eine in Wahrheit beabsichtigte unentgelt-liche Zuwendung zu verschleiern, so liegt ein Kaufvertrag nicht vor 44 .

Dagegen braucht der Preis nach heutigem Recht kein ge-rechter Preis (pretium justum) zu sein. Die im Mittelalter unterdem Einflufs des kanonischen Rechts 45 zur Herrschaft gelangteAnschauung, dafs es Sache der Rechtsordnung sei, für die Über-einstimmung der Preise mit dem wahren Werte der Sachen zusorgen 46 , ist dem Grundsätze der Verkehrsfreiheit erlegen, der diePreisbildung den tatsächlichen Verhältnissen von Angebot undNachfrage überläfst. Nur ausnahmsweise bestehen noch obrigkeit-liche Taxen 47 , und vorübergehend ist jetzt für die Dauer derKriegszeit der Grundsatz der freien Preisbildung in gewaltigemUmfange durch die Festsetzung von Höchstpreisen aufser Kraftgesetzt 48 . Du übrigen aber unterliegt die Höhe des Preises der

43 Als vereinbarter Marktpreis gilt im Zweifel der für den Erfüllungsortzur Erfüllungszeit mafsgebende Marktpreis; B.G.B. § 453.

44 Vielmehr finden die Vorschriften für das durch den Scheinkauf ver-deckte unentgeltliche Rechtsgeschäft Anwendung; B.G.B. § 117 2 . Nicht blofsein zu niedrig angesetzter Preis, sondern auch ein zu hoher Treis für einegeringwertige Ware kann eine Schenkung verschleiern.

46 Uber die Lehre vom gerechten Preis bei den Kirchenvätern und ihrenEinflufs auf die spätrömische Kaisergesetzgebung vgl. L. B ren tan o, Sitzungsber.der Bayr. Alcad. d. W. 1907 lieft II 178ff. u. 186 fl'.; über das kanonische Rechtund die Lehre der Kanonisten W. En de mann, Studien in der romanisch-kanonistischen Wirtschafts- und Rechtslehre, II 31 ff.

40 Sie führte zu zahlreichen handeis- und gewerbepolizeilichen Ein-schränkungen der Kaufgeschäfte, insbesondere aber zu einem ausgebildetenSystem obrigkeitlicher Taxen.

47 So für Apothekerwaren; R.Gew.O. § 80 L Verschieden davon sind dieSelbsttaxen, zu deren Aufstellung und Kundmachung gewisse Gewerbtreibende(Bäcker, Gastwirte) verpflichtet werden können; R.Gew.O. § 7375. Doch istauch hier die Vereinbarung eines höheren Preises im Einzelfalle nichtig. DieVereinbarung eines niedrigeren Preises ist bei beiden Arten von Taxen zu-lässig; R.Gew.O. § 79.

48 Auf Grund des R.Ges. über die Höchstpreise v. 4. Aug. 1914, n. F. v.17. Dez. 1914. Die vielfach streitigen Einzelfragon dieses Kriegsliöclistpreise-rechts können hier nicht erörtert werden.