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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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442
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442 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften,

liches Unternehmen als solches, die Kundschaft, ein ungeschütztesGeheimnis usw. verkaufen 89 .

2. Preis. Der Preis mufs in einer als Entgelt für die Warezu zahlenden Geldsumme bestehen 40 . Werden aufser der Preis-zahlung noch andere Gegenleistungen versprochen, so wird dadurchder Rahmen des Kaufvertrages dann, aber auch nur dann nichtgesprengt, wenn sie als blofse Nebenleistungen erscheinen 41 .

Der Preis kann fest bestimmt, braucht aber nur auf Grundausdrücklicher oder stillschweigender Einigung in objektiver Weisebestimmbar zu sein 42 . Bei Waren mit einem verkehrsüblichen

39 R.Ger. LXIII Nr. 14 (Handelsgewerbe mit Kundschaft), LXIX Nr. 98(Kundschaft), LXX Nr. 59 (Zeitungsunternehmen), LXXXII Nr. 36 (Geheim-verfahren, wobei aber nur analoge Anwendung der Kaufregeln angenommenund die Anwendbarkeit von § 477 verneint wird). Möglich ist an sich auchder Verkauf einer Anwaltspraxis oder der ärztlichen Praxis; allein nach derAnsicht des Reichsgerichts verstöfst ein solcher Verkauf gegen die guten Sittenund ist daher nichtig; R.Ger. LXVI Nr. 36 u. 37. (Hinsichtlich der ärztlichenPraxis herrscht Streit. Vgl. Raape b. Dernburg § 168 Anm. 4. Pie Auf-nahme eines jüngeren Zahnarztes durch einen älteren als Teilhaber gegen eineVergütung von 50000 Mark hat das Obst. L.G. f. Bayern b. Seuff. LXIII Nr. 178für gültig erklärt.)

40 Dies schliefst aber nicht aus, dafs die Tilgung der Geldschuld durchHingabe von Sachen oder Rechten an Zahlungsstatt oder durch Schuldüber-nahme (insbesondere beim Grundstückskauf durch Übernahme von Ilypotkeken-schulden) vereinbart wird.

41 Vgl. Dernburg § 170 III; Oertmann, Vorbem. 1 c. Auch eineUnterlassung kann vom Käufer als Nebenleistung versprochen werden. So dieUnterlassung der Weiterveräufserung oder Belastung oder der Veräußerungan bestimmte Personen oder unter einem bestimmten Preise. Vgl. über solcheAbreden beim Grundstückkaufe oben Bd. II 850 Anm. 48. Dazu R.Ger. LXXXIVNr. 74, wo angenommen ist, dafs die dem Käufer unter Strafgedinge auferlegteVerpflichtung, das Grundstück nicht an einen Polen zu verkaufen und jedemKäufer die gleiche Verpflichtung aufzuerlegen, eine den Kaufpreis erhöhendeNebenleistung und als solche auch beim Kaufstempel zu berücksichtigen ist.Vgl. ferner über den Verkauf von Wertpapieren mit Sperrklausel R.Ger. LXXIINr. 56 (der Käufer genügt hier seiner Pflicht nicht schon durch Weiterverkaufmit Sperrklausel, sondern mufs dafür einstehen, dafs der Rechtsnachfolger diePapiere in der Sperrzeit nicht an die Börse bringt).

4 - Über das Mafs der zulässigen vorläufigen Unbestimmtheit entscheidendie allgemeinen Grundsätze; oben § 176 S. 71 ff. Anm. 3335. Häufig wirdder Preis nach Zahl-, Mafs- oder Gewichtseinheiten der Ware bestimmt. Beider Bestimmung nach Gewichtseinheiten gelten für den Handelskauf besonderegesetzliche Regeln über den Abzug des Taragewichts (des Gewichts der Ver-packung), ein dem Käufer nicht anzurechnendes Gutgewicht und eine ihmgebührende Refaktie (Vergütung für schadhafte und unbrauchbare Teile);Il.G.B. § 380.