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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 192. Kauf. 441

Verkäufer erst im Wege konstitutiver Übertragung für den Käuferbegründen soll 86 .

c. Sonstige Güter. Den Gegenstand eines Kaufvertrageskönnen auch wirtschaftliche Güter bilden, die weder als Sachennoch als Rechte anerkannt sind 36 .

Insbesondere kann ein Vermögensinbegriff auch dann,wenn an ihm ein übertragbares einheitliches Recht nicht besteht,als einheitliches Ganzes verkauft werden 87 . Sehr häufig wirdnamentlich ein Handelsgeschäft als Ganzes verkauft. In solchenFällen kann freilich die zur Erfüllung des Schuld Verhältnisses er-forderliche Vermögensübertragung nur durch Übertragung dereinzelnen Vermögensbestandteile erfolgen. Allein es liegt ein ein-heitlicher Kaufvertrag vor. Die sehuldrechtliche Verpflichtungrichtet sich auf das Vermögensganze als unkörperliche Gesamt-sache, so dafs die verschiedenen Übertragungshandlungen alsKomponenten einer geschuldeten Gesamtleistung zu würdigen sind 38 .

Auch Vermögenswerte Verhältnisse ohne Rechts-form können als Bestandteile eines Vermögens oder für sich denKaufgegenstand bilden. Es kommt nur darauf an, ob sie der Über-leitung auf den Käufer fähig sind. Man kann daher ein gewerb-

35 Wie geläufig diese Vorstellung schon dem deutschen M.A. war, zeigtdas Beispiel des Rentenkaufs. Auch der auf Befreiung der eignen Sachevon einer Last abzielende Vertrag kann die Gestalt eines Rechtskaufes an-nelimen, wie dies bei demWiederkauf der Renten der Fall war.

36 Nach Enneccerus § 324 114 liegt in solchen Fällen, weil das B.G.B.in § 433 nurSachen undRechte erwähnt, kein Kauf im Sinne des B.G.B.,sondern nur ein Vertrag vor, auf den die Regeln über den Kauf entsprechendanzuwenden sind. Auch das R.Ger. spricht mehrfach nur vonentsprechenderAnwendung der Vorschriften über den Kauf; so LXIII 57 ft'., LXVI186ff., 386.Allein nichts zwingt zu der Annahme, dafs das B.G.B. den Begriff des Kaufesgegenüber den Lebensanschauungen so habe verengen wollen. Einzelne Sätzewerden freilich durch die Beschaffenheit solcher Kaufobjekte ausgeschaltet. Vgl.Oertmann, Vorbem. 1 b ß, Kipp b. Windscheid II 628, Raape b. Dernburg 1§ 168 Anm. 5.

31 So das gesamte gegenwärtige Vermögen oder ein Bruchteil desselben,so auch ein Sondervermögen oder ein Anteil an einem solchen. Ein besondersgeregelter Fall, von dem im Erbrecht zu handeln ist, ist der Erbschaftskauf.Dagegen ist der Kauf eines Erbteils, weil das Anteilsrecht des Miterben ein-heitlich übertragen werden kann, ein Rechtskauf. Ebenso der Kauf eines Ge-schäftsanteils bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

38 R.Ger. LXIII Nr. 14, LXV1I Nr. 95, LXIX Nr. 98. Vgl. auch R.Ger.LXX Nr. 60, wo aber trotzdem mit unzureichenden Gründen die Möglichkeiteiner Gläubigeranfechtung des Verkaufes eines Handelsgeschäftes als solchenverneint wird.