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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

pflichtet sich Jemand zur Lieferung einer künftigen Sache, die erselbst aus einem von ihm zu beschaffenden Stoffe herzustellenübernimmt, so liegt einWerklieferungsvertrag vor, beidem sich Kauf und Werkvertrag mischen. Auch hier aber über-wiegt nach heutigem Recht der Typus des Kaufes; ja, wenn essich um vertretbare Sachen handelt, finden sogar ausschliefslichdie Vorschriften über den Kauf Anwendung 38 .

Nur der Kauf von beweglichen Sachen und Wertpapieren ist,wenn er Handelsgeschäft ist, Handelskauf und untersteht alssolcher einer Reihe sonderrechtlicher Vorschriften 34 . Ist ein Kaufvon unbeweglichen Sachen oder uukörperlichen GegenständenHandelsgeschäft, so werden die Vorschriften des B.G.B. über denKauf nur durch die für Handelsgeschäfte im allgemeinen geltendenRegeln abgewandelt.

b. Rechte. Neben dem Sachkauf ist im deutschen wie imrömischen Recht frühzeitig der Rechtskauf aufgekommen. Ver-kauft werden kann jedes Vermögenswerte Recht, das als unkörper-liehe Sache übertragen werden kann. Auch ein Recht, das derVerkäufer sich erst verschaffen soll. Ebenso ein Recht, das der

nichts gefangen wird), so nahm man im gemeinen Recht einen von der emtiorei speratae verschiedenenHoffnungskauf (emtio spei) an, der überhauptnicht Sachkauf, sondern Kauf einer Gewinnchance sei. An diesem Begriffhalten Dernburg § 169 IY, Oertmann, Yorbem. 1 b y, Enneccerus § 324II 2 b u. A. fest; vgl. auch R.Ger. LXXYII Nr. 59. Mit Recht verwerfen ihnBechmann II 143, Endemann, Z. f. d. P. u. ö. R. d. G. XII 345ff., B.R. § 158Anm. 17, Cosack § 132 II. Ein Kauf liegt nur vor, wenn und soweit künftigeSachen, deren Entstehung erwartet wird und den Umständen nach erwartetwerden kann, den Gegenstand bilden, zugleich aber der Käufer die Gefahr derNichtentstehung übernimmt. Sonst trägt der Vertrag die Merkmale des Spielsoder eines anderen Glücksvertrages. Die Behandlung der reinen Gewinnaus-sicht als Kaufgegenstand würde die bedenklichen Versuche rechtfertigen, dievielfach unternommen wurden, um die Lotterie, das Promessengeschäft, dieDifferenzgeschäfte usw. durch die Konstruktion alsHoffnungskauf dem Spiel-recht zu entziehen. Ein Lotterielos kann natürlich gekauft werden; das istaber nicht Hoffnungskauf, sondern als Kauf eines die Forderung auf etwaigenSpielgewinn verkörpernden Wertpapiers Sachkauf.

38 B.G.B. § 651. Das Sonderrecht des Handelskaufes gilt für den handels-geschäftlichen Werklieferungsvertrag in vollem Umfange auch dann, wenn einenicht vertretbare bewegliche Sache herzustellen ist; II.G.B. § 382 2 ; vgl.A. Kronacher, Der Werklieferungsvertrag nach § 382 Abs. 2 H.G.B., Mün-chen 1902.

34 II.G.B. § 373381. Die wichtigsten gelten nur für den beiderseitigenHandelskauf.