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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 192. Kauf.

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Die Kaufsache braucht bei Abschlufs des Kaufvertrages wederin der Gewalt des Verkäufers noch überhaupt schou vorhanden zusein. Die ursprüngliche germanische Auffassung, nach der mannur verkaufen konnte, was man in der Gewere hatte, wurde schonim Mittelalter überwunden 27 . Es wurden Lieferungskäufeüblich und zulässig, bei denen der Verkäufer die Kaufsache erstbeschaffen soll. Auch heute untersteht im Gegensatz zum preufsi-schen Landrecht, das einen besonderenLieferungsvertrag kon-struierte und zu denVerträgen über Handlungen rechnete 28 ,der Lieferungskauf durchaus dem Kaufrecht. Demgemäfs ist auchder Verkauf einer individuell bestimmten fremden Sache mög-lich 29 . Ebenso ist der Verkauf einer künftigen Sache, derursprünglich ausgeschlossen war 30 und später mancherlei Ein-schränkungen unterlag 31 , heute unbeschränkt zulässig 32 . Ver-

27 Das Prager Stadtr. Art. 14 (Röfsler S. 11) verbietet noch, Kaufmanns-gut zu verkaufen,er enhabe ez den bereit in seiner gewalt. Dagegen keifstes im Hamb. Stadtr. v. 1270 YI 27:queme over een man in de stadt vorsyneme gude, undo vorkoft it ere it queme, dat mot wol syn. Ebenso Hamb.

Stadtr. v. 1292 G. 22, 1497 L. V, Liib. R. b. Ilach Cod. 111 822. Vgl. Gold-schmidt, Z. f. II.R. I 388, Neumann, Wucher S. 101 ff.

28 Preurs. A.L.R. I, 11 § 981 ff.

29 Dem bürg § 169 I, Co sack § 121 II 3, Ennecccrus § 324 II 1.

Dagegen ist nach Code civ. a. 1599 der Verkauf einer fremden Sache nichtig.

Das Preufs. L.R. I, 11 § 139 nimmt einen Vertrag an, durch den die Hand- Q

lung eines Dritten versprochen ist; vgl. oben § 189 Anm. 26.

30 Im Cap. Aquisgr. a. 809 c. 12 (M.G. Cap. I 149) u. Lib. Pap. Karol. 65(M.G. L.L. IV 498) ist der Verkauf der Früchte auf dem Halm anscheinendüberhaupt verboten. In einer Willkür des Rats und der Gemeinde von Lübeckb. Hach IV 10 S. 555 lieifst es: dat nen man, he sy borger edder gast, schalkopen edder vorkopen jeniger liande gudt, dat nicht vor ogen is edder nichtsichtlich is, also hoppen to verkopende, de noch nicht gewassen is, edderkörne, dat nicht gewassen is, edder vissche, de noch nicht gevangen sint;anders, wenn die Heringe im Salz sind oder der Hopfen oder das Korn ge-blüht hat.

31 Insbesondere durfte der Verkauf von Früchten auf dem Halm nachder R.P.O. v. 1577 XIX § 3 nur entweder zum gegenwärtigen Marktpreise oderzum Marktpreise der Erntezeit erfolgen und unterlag nach vielen älteren undjüngeren Partikularrechten (vgl. auch Preufs. A.L.R. I, 11 § 594 u. II, 7 § 12)noch weitergehenden Einschränkungen; Neumann a. a. 0. S. 100 fl'., S t o b b e -Lehmann § 231 Anm. 4.

32 Es ist ein durch die Entstehung der Sache bedingter Kauf. Dahingehört als Kauf künftiger beweglicher Sachen der Kauf der Früchte auf demHalm, des Holzes auf dem Stamme, der Förderung eines Bergwerks, einesHauses zum Abbruch usw. Ist vereinbart, dafs der bedungene Preis auchgezahlt werden soll, wenn keine Sache entsteht (z. B. für einen Fischzug, wenn