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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Lebensvorgange widersprechende Fiktion 21 . Vielmehr erfolgt dieVeräufserung selbst kaufweise 23 . Doch schliefst die Einigungdarüber, dafs die Ware Kaufgegenstand und das Geld Kaufpreissein soll, auch hier einen Schuld vertrag ein. Denn sie begründetdie schuldrechtlichen Wirkungen eines vollzogenen Kaufes und ins-besondere die Gewährleistungspflicht des Verkäufers 23 .

III. Inhalt des Kaufs. Den Inhalt des Kaufvertrages bildetein gegenseitiges Leistungsversprechen, das seitens des Verkäufersauf eine Ware, seitens des Käufers auf einen Preis gerichtet ist.

1. Ware. Ware kann jedes Vermögenswerte Gut sein, dasder Übertragung auf ein anderes Subjekt fähig ist.

a. Sachen. Die ursprünglichste und noch heute wichtigsteArt des Kaufes ist der auf den Umsatz körperlicher Gegenständeabzielende Sach kauf.

Gegenstand des Sachkaufes kann jede verkehrsfähigeSache sein. Der Sachkauf ist entweder Liegenschaftskauf oderFahrniskauf 33 \ Jenachdem er eine individuell oder eine nur derGattung nach bestimmte Sache betrifft, ist er Spezieskauf oderGattungskauf. Auch Geld kann, insoweit es eben als Ware be-handelt wird, gekauft werden 34 . Als Sachkauf erscheint trotz desin ihm zugleich enthaltenen Rechtskaufes grundsätzlich auch derKauf von Wertpapieren 25 . Den Gegenstand des Kaufes kann natür-lich auch eine körperliche Gesamtsache oder eine Hauptsache mitZubehör als Sacheinheit bilden. Der Kaufvertrag kann aber aucheine beliebige Vielheit von Sachen zu einem durch einen Gesamt-preis zu vergeltenden Kaufobjekte zusammenfassen 26 .

21 Man denke an den Automatenkauf, den Kauf eines Theaterbilletts, denGeldwechsel (soweit er Kauf ist), die Entnahme einer mit Preisangabe aus-gelegten Ware usw. Da hier eine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreisesnie entstanden ist, trifft auch den Käufer nicht die Beweislast der erfolgtenZahlung, sondern den Verkäufer die Beweislast der Nichtzahlung.

22 Gerade wie beim Handgeschenk schenkweise.

23 Hierüber ist man einig. Aber auch der Käufer ist, wenn sich seineLeistung als mangelhaft herausstellt (z. B. falsches Geld oder aus Versehenzu wenig), zur Ersatzleistung verpflichtet.

23a Das neue Schweiz. OR. trifft gesonderte Bestimmungen über denFahrniskauf (Abschn. II a. 187215) undGrundstückskauf (Abschn. IIIa. 216221).

24 Kauf ist insbesondere das Einwechseln von ausländischem Geld gegeninländisches Geld. Sonst ist das Geldwechseln Tausch.

26 Vgl. bes. R.Ger. LIX Nr. 70.

20 Über den Kaufin Bausch und Bogen, für den das Prcufs. A.L.K. h11 § 83 ff. besondere Regeln aufstellt, vgl. Dernburg, B.R. § 169 V.