§ 192. Kauf.
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die Erfüllung verlangen. Die Erfüllung mufs im Zweifel Zug umZug erfolgen. Doch kann Vorauszahlung des Kaufpreises oderStundung desselben vereinbart sein 18 .
Mit der Rezeption wurde die römischrechtliche Ausgestal-tung der emtio venditio im Sinne des reinen Konsensualvertragesaufgenommen. Damit verschwand das dem deutschrechtlichenKonsensualverträge innewohnende Reuerecht und die Befestigungs-funktion der alten haftungsrechtlichen Formen. Im gemeinenHecht erlangte der formlose Kaufvertrag volle Verpflichtungskraft.Die Partikularrechte wichen hiervon nur insoweit ab, als sie all-gemein für Verträge über gewisse Gegenstände oder über Gegen-stände von bestimmtem Wert Formvorschriften aufstellten, dieauch für Kaufverträge galten.
Auch das Bürgerliche Gesetzbuch regelt den Kauf imSinne eines gegenseitigen Schuld Vertrages, durch den sich dieParteien einander zur Vornahme von Veräufserungsgeschäften ver-pflichten. Der Vertrag ist an sich formfrei, jedoch insoweit form-bedürftig, als er zur Veräufserung eines Grundstücks, des Ver-mögens, einer Erbschaft oder eines Erbteils, des Geschäftsanteilsbei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verpflichtet 19 . DieVeräufserungsgeschäfte, durch die der Kaufvertrag erfüllt wird,unterstehen den vom schuldrechtlichen Kausalgeschäft unabhängigensachenrechtlichen oder sonstigen gegenstandsrechtlichen Regeln.
Daneben aber ist auch im heutigen Recht ein Handkauf(Realkauf) anzuerkennen, der unmittelbar durch die in Kauf-absicht zueinander in Beziehung gesetzte Veräufserung von Wareund Geld abgeschlossen wird 20 . Die Annahme, dafs auch hier stetsein zur Veräufserung verpflichtender Schuldvertrag zugrunde liege,der nur eben mit seiner Erfüllung Zusammenfalle, ist eine dem
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und des Gottespfenuigs. Aber auch die Verpflichtung durch Handschlag reichteaus. Eine wichtige Rolle spielte auch die Befestigung durch Urkundenbegebung.
18 Dafs Vorauszahlung des Kaufpreises vorkani, zeigt schon Sachsensp. 1,9.Kreditkäufe mit aufgeschobener Preiszahlung wurden von der hanseatischenGesetzgebung, jedoch vergeblich, bekämpft; Conze a. a. 0. S. 67ff.
19 Oben § 186 S. 347 ff. Anm. 98—106. —• Das neue Schweiz. O.R. enthältin a. 216 besondere Formvorschriften für den Grundstückskauf.
20 Vgl. Bähr, Krit.V.Schr. XXX 386ff., Urteile des R.Ger. S. 34ff.; Dern-burg, Pand. II § 94 Nr. 3, B.R. II § 167 III; Endemann § 163 Z. 2;Wilutzky, Arch. f. b. R. XXVII 100ff.; Matthiafs § 110 I; auch Crome§211, 2b, Planck, Vorbem. 2. — Dagegen Ring, Arch. f. b. R. I 203;Cosack § 130 I 3; Oertmann, Vorbem. la; Staub, Exkurs vor II.G.B.§ 373 Anm. 27; Enneccerus § 324 I.
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