436 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften,
sie durch die überaus üblichen Gewährleistungsversprechen, dieder Verkäufer für sich und seine Erben abgab, eine vertragsrecht-liche Grundlage 10 . Frühzeitig galt ein Gewährleistungsversprechenals immanenter Bestandteil der Willenserklärung des Verkäufers * 11 .Für diese Versprechensschuld aber trat auf Grund des Empfangesdes Preises eine Empfangshaftung des Verkäufers ein und wurdeüberdies oft ein besonderes Haftungsverhältnis begründet 12 . Anderer-seits erschien die vielfach vorgenommene und beim Liegenschafts-kauf kaum entbehrliche vorgängige Vereinbarung über den Vollzugder Übereignung gegen Preiszahlung als ein Schuldvertrag. Dennwenn auch aus solcher Vereinbarung kein Teil haftete und jederTeil sein Wort gegen Rückgabe des fremden Wortes zurücknehmenkonnte, so entsprang doch dem beiderseitigen Versprechen einSchuldverhältnis, das durch das Austauschgeschäft erfüllt wurde 13 .Hiermit aber war nun auch die Möglichkeit gegeben, eine erzwing-bare Verpflichtung zur Erfüllung herzustellen. Nach dem Prinzipder Empfangshaftung wurde, wenn ein Teil seinerseits erfüllt hatte,der andere Teil für sein Versprechen haftbar 14 . Der Erfüllungwurde nicht nur die reale Teilerfüllung, sondern auch die mehroder minder nur formale Arrhalleistung gleichgestellt 15 . Aufser-dem konnte jeder Teil durch Treugelübde oder Wadiation oderein anderes Haftungsgeschäft sein auf Übereignung der Sache oderZahlung des Preises gerichtetes Versprechen verfestigen 16 .
Im deutschen Mittelalter hat der Kauf als Schuldver-trag folgende Gestalt. Die gewollte entgeltliche Veräufserung wirddurch dingliches Rechtsgeschäft vollzogen. Mit der Hingabe gegeuPreiszahlung übernimmt der Verkäufer mangels anderer Abredeeine schuldrechtliche Gewährleistungspflicht. Die vorangehendeKaufberedung ist ein gegenseitiger Schuldvertrag. Dieser Vertragist an sich formfrei. Es besteht aber ein beiderseitiges Reuerecht.Dieses Reuerecht fällt weg, sobald von einer Seite ganz oder teil-weise erfüllt ist. Es wird aber auch durch die Anwendung eiuerhaftungsrechtlichen Form ausgeschlossen 17 . Dann kann jeder Teil
10 Schuld und Haftung S. 86 Anm. 22—24.
11 Schuld und Haftung S. 86 Anm. 21.
12 Schuld und Haftung S. 87 Anm. 25, S. 88 Anm. 27.
13 Schuld und Haftung S. 84, S. 353 ff.; oben § 184 S. 302, § 186 S. 335.
14 Schuld und Haftung S. 84 ff.; oben § 186 I b S. 334 ff.
15 Schuld und Haftung S. 88—89, 337 ff.; oben § 186 S. 336 ff.
10 Schuld und Haftung S. 88 Anm. 26, S. 350 ff.
17 Besonders üblich waren die arrhalrechtlichen Formen des Weinkaufs