§ 192. Kauf.
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Verträge, so auf den Tausch übertragen 8 . Der Tausch nahm demKaufe gegenüber keine Sonderstellung ein und teilte mit ihm alleFortschritte des Verkehrsrechtes.
Dagegen hielt das römische Recht, nachdem es frühzeitigden Kauf zum Konsensualkontrakte erhoben hatte, den Tauschauf der Stufe des Realkontraktes fest. In Deutschland konntediese grundsätzliche Unterscheidung nicht durchdringen 4 . Auchder Tausch wurde zum Konsensualkontrakte. Doch blieben imgemeinen Recht und zum Teil auch in den Partikularrechten ein-zelne Verschiedenheiten zwischen Kauf- und Tauschrecht anerkannt 5 .
Im heutigen Recht sind sie verschwunden. Auf den Tauschfinden durchweg die Vorschriften über den Kauf entsprechendeAnwendung 6 . Jeder Teil hat daher die Verpflichtungen eines Ver-käufers und, soweit nicht das Fehlen eines Kaufpreises entgegen-steht, auch die eines Käufers 7 .
II. Der Kauf als Schuld vertrag. Es kann keinemZweifel unterliegen, dafs in ältester Zeit jeder Kauf, wie jederTausch, Bargeschäft war. So lange sich der rechtliche Gehaltdieses Vorganges in der wechselseitigen Hingabe mit Übereignungs-absicht erschöpfte, war darin ein Schuldvertrag nicht enthalten.
Diese Stufe hatte das germanische Recht mindestens zurZeit der Volksrechte längst überschritten 8 . Allerdings erfolgteder Austausch von Ware und Preis auch jetzt der Regel nachZug um Zug. Allein einerseits übernahm der Verkäufer eineschuldrechtliche Verpflichtung, die dem Käufer übertragene Gewerenicht anzufechten und Dritten gegenüber zu vertreten 9 . Mochteursprünglich die Gewährleistungspflicht des Verkäufers nur ausdeliktischen Gesichtspunkten hergeleitet worden sein, so gewann
8 v. Amira I 585ff., II 720ff.
4 Oben § 186 S. 344 Anm. 82.
5 Vgl. für das gern. R. (Eigentumsverschaffungspfliclit beim Tausch, nichtheim Kauf) Wind scheid § 398. Preufs. A.L.R. I, 11 § 363—375. Code civ.art. 1702—1707. Österr. Gl». § 1045- 1052. Schweiz. O.R. § 273 (jetzt 238).
6 B.G.B. § 515. Ebenso schon Siichs. Gb. § 1138. — Hiernach sind auchauf einen Tausch von Waren oder Wertpapieren, wenn er Handelsgeschäft ist,die Vorschriften des II.G.B. über den Handelskauf anzuwenden. So schon fürdas ältere Recht O.L.G. Marienwerder b. Seuff. Bd. 50 Nr. 258.
7 Der Tausch ist aber ein einheitliches Geschäft. Dies wird stempel-rechtlich wichtig; R.Ger. LVII Nr. 60, LXXIII Nr. 24. Verschieden vom Tauschist ein doppelseitiger Kauf mit Hingabe von Sachen an Zahlungsstatt.
8 Gegen die abweichende Meinung vgl. Schuld und Haftung S. 84 Anm. 16.
9 Vgl. Schuld und Haftung S. 84 ff.; unten § 193 I S. 457 ff.
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