Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
432
Einzelbild herunterladen
 

432 Zweites Kapitel. Sckuldvei'hältnisse aus Rechtsgeschäften.

recht ausgeschlossen, wenn ein Dritter berechtigt ist, die Voll-ziehung der Auflage zu verlangen 12 .

2. Pf licht Schenkungen. Während die Schenkung mitAuflage die Verpflichtungen des Beschenkten steigert, tritt bei denPflichtschenkungen eine stärkere Gebundenheit des Schenkers ein.

Im früheren Recht wurde vielfach belohnenden Schen-kungen eine stärkere Bindungskraft beigelegt 73 . Dabei war imSinne des älteren deutschen Rechtes der Gesichtspunkt mafsgebend,dafs eine solche Schenkung, weil sie im voraus vergolten sei, keinerweiteren Vergeltung bedürfe 74 . Mehr und mehr aber drang dieAuffassung durch, dafs, wenn überhaupt eine Schenkung vorliege,die Vergeltungsabsickt des Schenkers ein für den unentgeltlichenCharakter seiner Zuwendung unerheblicher Beweggrund sei. So-weit man trotzdem remuneratorischen Schenkungen eine Sonder-stellung einräumte, gründete man dies nunmehr auf die vomSchenker erfüllte sittliche oder Anstandspflicht, die seiner Gabeden Charakter einer reinen Freigiebigkeit entziehe 75 . Das B.G.B.hat diese Entwicklung zum Abschlufs gebracht.

kein Rückforderungsrecht aus § 527. Möglicherweise kann er aber auch hierauf Grund des § 812 zur Herausforderung der ganzen Bereicherung berechtigtsein; Planck Bern. 5, Oertmann Bern. 3. A. M. Dernburg § 210 Anm. 5,IIaymann S. 151.

72 Die Rückforderung würde hier den Anspruch des Dritten vernichten.Dies gilt auch, wenn das Klagerecht des Dritten neben dem Klagerecht desSchenkers besteht. Daher auch, wenn neben dem Erben die Behörde klagenkann; Crome Anm. 39, Enneccerus Anm. 12; a. M. II ay mann S. 177.

73 Während das röm. R. nur die Schenkung zur Vergeltung einer Lebens-rettung für unwiderruflich erklärt (1. 34 § 1 D. 35, 5), dehnte die ältere gemein-rechtliche Doktrin dies auf alle oder doch auf alle nicht übermäßigen Ver-geltungsschenkungen aus. Manche wollten eine mit der Absicht der Belohnunggemachte Zuwendung überhaupt nicht dem Schenkungsrecht unterstellen. Inder neueren Theorie und Praxis jedoch überwog die Ansicht, dafs, abgesehenvon dem Spezialfäll der Lebensrettung, die remuneratorische Schenkung demgewöhnlichen Schenkungsrecht unterliege. Vgl. über die verschiedenen An-sichten Meyerfeld I § 19, v. Savigny § 152, v. Vangerow § 125 Anm.,Wind scheid § 368 Anm. 11. Das Preuß. A.L.R. I, 11 § 1169 ff. läfst beijedembelohnenden Geschenk nur den Widerruf wegen Übermafses zu undfordert für das Versprechen eines solchen nur schriftliche Form. Das Sachs.Gb. § 1064 ist römisch. Code civ. art. 960 u. Öst. Gb. § 940941 unter-werfen jede belohnende Schenkung dem gewöhnlichen Schenkungsrecht.

74 Daraus ergab sich insbesondere der Wegfall des AViderrufes wegenUndankes.

76 Meist freilich identifizierte man diese Pflicht mit einer natürlichen \ r er-bindlichkeit und verneinte daher in solchen Fällen die Anwendbarkeit des