§ 191. Schenkung.
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Ziehung der Auflage bis zur Ausgleichung des Mangels zu ver-weigern oder, wenn er die Auflage in Unkenntnis des Mangelsvollzogen hat, Ersatz der Mehraufwendungen zu verlangen 60 . Manwird ihm aber auch helfen müssen, wenn infolge eines anderenihm unbekannt gebliebenen oder nachträglich ohne sein Verschuldeneingetretenen Umstandes die Vollziehung der Auflage ihn ärmermachen würde, als er ohne die Schenkung wäre. Denn offenbarwar sein erklärter rechtsgeschäftlicher Wille nur auf Haftung biszum Betrage der empfangenen Bereicherung gerichtet 67 . Unter-bleibt die Vollziehung der Auflage, so hat der Schenker ein Rück-forderungsrecht auf Grund ungerechtfertiger Bereicherung 68 . DiesesRecht kann er anstatt des Anspruchs auf Vollziehung der Auflageausüben. Es steht ihm aber auch dann zu, wenn er auf Voll-ziehung nicht klagen kann 69 . Doch hat er das Rückforderungs-recht nur unter denselben Voraussetzungen, unter denen er beieinem gegenseitigen Vertrage kraft Rücktritts das Geleistete zu-rückfordern könnte 70 . Und immer kann er das Geschenk nurinsoweit zurückfordern, als es zur Vollziehung der Auflage hätteverwendet werden müssen 71 . Überdies ist das Rückforderungs-
66 B.G.B. § 526.
67 Ygl. Endemann § 164 Anm. 29. Lammfromm, Teilung, Darlehn,Auflage u. Umsatzvertrag, 1897, S. 153ff., u. 0ertmann, Bern. 4, wollen demBeschenkten in der Art des § 526 dann helfen, wenn wider die berechtigteVorstellung der Parteien die Kosten der Auflage den Wert des Geschenkesübersteigen. Allein es kommt nur auf die Vorstellung des Beschenkten an,die, wenn er beschenkt sein will, stets auf Bereicherung geht. — Die herr-schende Meinung versagt dem Beschenkten jede Hilfe; IIaymann S. 91, 117,Planck Bern. 4, Cosack § 140 I ld, Kipp b. Windscheid S. 567, Hoe-niger, Gemischte Verträge S. 251 ff., Raape b. Dernburg* Anm. 7. — DasSchweiz. O.R. a. 246 3 gibt dem Beschenkten ein unbedingtes Leistungsver-weigerungsrecht, „insoweit der Wert der Zuwendung die Kosten der Auflagenicht deckt und ihm der Ausfall nicht ersetzt wird“.
68 B.G.B. § 527. Vgl. Schweiz. O.R. a. 249 Z. 3.
69 So, wenn dem Beschenkten eine bestimmte Art der Verwendung desGeschenkes in eignem Interesse auferlegt war; z. B. für den Besuch einerUnterrichtsanstalt, eine Studienreise, eine Badekur, die Bezahlung vonSchulden; oder einer beschenkten Stadtgemeinde für Verschönerung der Stadt,B.Ger. LXXV Nr. 22.
70 Es fehlt ihm daher namentlich, wenn die Vollziehung der Auflagedurch einen vom Beschenkten nicht zu vertretenden Umstand unmöglich wird.Hier behält der Beschenkte das Geschenk lastenfrei; oben Anm. 62. Wennjedoch der Schenker nacliweisen kann, dafs der Bestand der Schenkung vondem Erfolg der Auflage abhängig sein sollte, wird er auf Grund des § 812B.G.B. kondizieren können; Enneccerus § 348 Anm. 11.
11 Somit hat er, wenn die Auflage keinen Vermögenswert hat, überhaupt