§ 191. Schenkung.
433
Es kennt den Begriff der belohnenden Schenkung nicht, stelltaber ein Sonderrecht für alle Schenkungen auf, durch die einersittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zunehmenden Rücksicht entsprochen wird. Dazu werden be-lohnende Schenkungen häufig gehören. Entscheidend aber dafürist nicht die Vergeltungsabsicht des Schenkers, sondern das Sitt-lichkeits- oder Anstandsgebot, das die Belohnung forderte. Anderer-seits fallen unter diesen Begriff mancherlei nicht remuneratorischeSchenkungen. Eine sittliche Pflicht z. B. erfüllt auch, wer not-leidenden Geschwistern oder anderen nahen Verwandten, denengegenüber eine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht besteht, Unter-stützung gewährt. Durch den Anstand geboten sind je nach derin den einzelnen Gesellschaftskreisen herrschenden Sitte aller-lei Gelegenheitsgeschenke, Ehrengaben und Wohltätigkeitsbezei-gungen 76 . In allen solchen Fällen liegen Schenkungen vor. Denneine rechtliche Verbindlichkeit, sei sie auch unvollkommener Art,besteht nicht. Darum findet grundsätzlich das SchenkungsrechtAnwendung 77 . Allein derartige Schenkungen beruhen nach derLebensauffassung nicht auf reiner Freigiebigkeit. Darum hat diedurch sie bewirkte Vermögensverschiebung im Verhältnis zu sonstigenSchenkungen eine stärkere causa für sich. Aus diesem Grundesind sie der Rückforderung und dem Widerruf entzogen 78 . Auchwerden sie von den Schenkungsverboten, die in der Einschrän-
Schenkungsreclites überhaupt. Vgl. für das französ. R. Zachariae-Crome§ 173 I. Auch Sachs. Gb. § 1064 S. 2. Allgemein bestimmt das Schweiz. O.R.a. 239 3 : „Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkungbehandelt.“
76 Eine Anstandspflicht erfüllt auch eine A.G., wenn sie einen Teil ihresGewinnes einer Pensionskasse für ihre Angestellten zuwendet; R.Ger. LXXXIIINr. 12. Dagegen hat das R.Ger. LXX Nr. 5 das Vorhandensein einer sitt-lichen oder Anstandspflicht verneint, wenn ein Arbeitgeber über die ihm reichs-gesetzlich obliegende Versicherungspflicht hinaus einen Verein seiner An-gestellten für Ilinterbliebenenfürsorge beschenkt. Ebenso LXXV Nr. 31 beieiner Schenkung zur Errichtung billiger Arbeiter wohn ungen. DesgleichenLXXVIII Nr. 92 bei der Bertha v. Kruppschen Schenkung an die für dieKruppschen Arbeiter bestimmte rechtsfähige Invalidenstiftung. Auch LXXNr. 99, wenn die Erben eines bedeutenden Nachlasses im Sinne jüdischerTugendübung Schenkungen an Wohltätigkeitsanstalten machen.
77 So z. B. hinsichtlich der Form des Versprechens und hinsichtlich derGewährleistung.
78 B.G.B. § 534. Ebenso im Falle des § 2330. Vgl. auch die Befreiung4er „gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenke“ von der Anfechtung in Konk.O.§ 32, Anfechtungsges. § 3.
Dinding, Handbuch, n. 3 . m : Gierke, Deutsches Privatrecht. 01.
28