430 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
wird die Schenkung nicht zu einem gegenseitigen Vertrage 61 . Dieauferlegte Leistung gilt rechtlich nicht als Entgelt der Gabe 62 .Vielmehr erscheint sie nur als eine durch Nebenabrede begründeteBelastung der Schenkung für einen mit dem Hauptzwecke der Be-reicherung des Beschenkten verknüpften Nebenzweck. Darum ent-steht die Verpflichtung zur Vollziehung der Auflage erst mit demEmpfange des Geschenkes 68 . Nunmehr kann der Schenker undnach dessen Tode, falls die Bewirkung der versprochenen Leistungim öffentlichen Interesse liegt, neben den Erben auch die zuständigeBehörde die Vollziehung der Auflage verlangen 64 . Darum gehörtes aber auch zum Begriff der Auflage, dafs der für ihre Vollziehungaufzuwendende Vermögenswert hinter dem Werte des Geschenkeszurückbleibt 68 . Verpflichtet sich der Empfänger in Kenntnis desSachverhalts zu einer Leistung, durch die für ihn jede Bereicherungaus der Zuwendung ausgeschlossen wird, so liegt überhaupt, auchwenn das Geschäft als Schenkung bezeichnet ist, keine Schenkung,sondern ein lästiger Vertrag vor. Wollte er aber die Zuwendungnur als Geschenk annehmen, so hat er mit Übernahme der Auf-lage sich immer nur zur Erfüllung mit dem empfangenen Werteverpflichtet. Das B.G.B. gewährt ihm freilich nur in dem Falle,wenn infolge eines Rechts- oder Sachmangels der Wert der Zu-wendung die Kosten der Auflage nicht deckt, das Recht, die Voll-
61 R.Ger. LX Nr. 56. — Abweichend Preufs. A.L.R. I, 11 § 1053ff., wo-nach regelmäfsig ein lästiger Vertrag anzunehmen ist.
02 Daher wird auch durch Nichtigkeit oder eine vom Beschenkten nichtzu vertretende Unmöglichkeit der Auflage die Schenkung nicht hinfällig. Dochkann anderes vereinbart sein.
83 Dies ergab sich im älteren deut. R. aus dem Prinzip der Empfangs-haftung, im röm. R. aus der Anwendung der Grundsätze über Innominat-kontrakte. Es ist aber auch nach dem B.G.B. trotz der zweideutigen Fassungdes § 525 anzunehmen. Vgl. Crome § 232 Anm. 32, Eudemann § 164 Anm. 28,Oertmann Bern. 2a. Abweichend Cosack § 140 I lb, Planck Bern. 2a,nach denen der Anspruch auf Vollziehung der Auflage mit dem Vertrage ent-steht und nur durch Vorleistung des Schenkers bedingt ist.
84 B.G.B. § 525; ebenso Schweiz. O.R. a. 246. Ist eine Leistung an einenDritten auferlegt, so entscheiden darüber, ob der Dritte ein Klagerecht hat,die Grundsätze über Verträge zugunsten Dritter; über die für das Recht desDritten nach B.G.B. § 330 sprechende Vermutung vgl. oben S. 393. Bei einerausschliefslicli im eignen Interesse des Beschenkten gemachten Auflage ist einKlagerecht überhaupt nicht gegeben. Auch in anderen Fällen kann durch denInhalt der Auflage ein Rechtszwang ausgeschlossen sein. Cosack § 140 IIstellt für solche Fälle den besonderen Begriff der von der Schenkung untereiner Auflage verschiedenen „Zweckschenkung“ auf.
88 Vgl. R.Ger. LXII Nr. 94.