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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 191. Schenkung.

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liehen Praxis anerkannte und in manche Gesetzbücher übergegangeneWiderrufsrecht wegen nachgeborner Kinder nicht aufgenonmien 65 .Fremd ist ihm auch das vom preufsischen Landrecht gewährteWiderrufsrecht wegen Übermaises 56 . Desgleichen das die Form-freiheit der Schenkungsgabe abwandelnde freie Widerrufsrecht,das nach preufsischem Recht bei jeder auch vollzogenen aufser-gerichtliehen Schenkung dem Schenker sechs Monate lang zustand ® 7 .

3. Anfechtung. Die Schwäche des Reehtsgrundes beimSchenkungserwerbe macht sich auch im Verhältnis des Beschenktenzu den Gläubigern des Schenkers geltend, indem die Gläubiger-anfechtung im Konkurse wie aufserhalb desKonkurses erleichtert ist 68 .

VII. Besondere Arten der Schenkung.

1. Schenkung mit Auflage 69 . Bei der Schenkung untereiner Auflage verspricht der Beschenkte mit der Annahme derSchenkung zugleich die Bewirkung einer Leistung 60 . Dadurch

55 Für das gemeine Recht folgerte man das Widerrufsrecht aus der Ver-allgemeinerung von 1. 8 C. 8, 55 (56). Vgl. Lauterbach zu Tit. Dig. de don.Nr. 53 sq., Stryck, Usus mod. Nr. 17, Dernburg II § 108 Z. 3b; dagegenSavigny S. 228, Windsclieid-Kipp § 367 Anm. 22. Das Preufs. A.L.R. I,11 § 1140 ff. gewährt das Widerrufsrecht nur bei noch nicht vollzogenenSchenkungen. Ähnlich Schweiz. O.R. a. 250 Abs. 1 Z. 3. Nach Code civ.Art. 960966 gilt jede Schenkung einer kinderlosen Person im Falle der Ge-burt ehelicher Kinder von Gesetzes wegen als widerrufen; Zachariae-Crome§ 719. Das Osterr. Gb. § 954 gewährt nur einen Kompetenzanspruch.

56 Preufs. A.L.R. I, 11 § 1091 ff. (mehr als die Hälfte des Vermögens).Indessen ist das Rückforderungsrecht aus B.G.B. § 528 auch begründet, wenndie Bedürftigkeit des Schenkers unmittelbar durch Vollziehung einer iiber-mäfsigen Schenkung eintritt.

61 Preufs. A.L.R. 1, 11 § 1090. Auch den Erben des Schenkers, R.Ger.XII Nr. 70.

68 Konk.O. § 32, Anfeclitungsges. § 3. Dies gilt jedoch nicht blofs fürSchenkungen, sondern für alle unentgeltlichen Verfügungen.

60 Fr. Haymann, Die Schenkung unter einer Auflage nach röm. u. deut.bürg. R., Berlin 1905. Crome, Die partiarischen Rechtsgeschäfte S. 529ff.Oertmann, Entgeltliche Geschäfte S. 51 ff. Über das röm. u. gern. R.Meyerfeld 1 412 ff.; Savigny a. a. O. § 175; Windscheid-Ivipp § 368S. 56611. Franzos. R. b. Zachariae-Crome § 711. Über das Rechtdes B.G.B. Stammler, Sclmldv. S. 85 ff.; Endemann § 164 Z. 4a; Dern-burg § 210 I; Crome § 232; Enneccerus § 348; Co sack § 140 I.

60 Die Leistung kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen, Ver-mögenswert haben oder nicht haben, dem Schenker, einem Dritten oder demBeschenkten selbst zugute kommen. Keine Auflage ist die Bestimmung einesGeschenkes an einen Verein zur Verwendung für dessen satzungsmäfsigenZweck, da der Verein sein Vermögen ohnehin nur zu diesem Zweck verwendendarf; R.Ger. b. Seuff. LXVIII Nr. 189.