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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
ein Fflichtteilsberechtigter ein ihn beeinträchtigendes Geschenkherausfordert 60 .
2. Widerruf. In Übereinstimmung mit dem deutschen wiemit dem römischen Recht und mit allen Gesetzbüchern gewährt dasB.G.B. dem Schenker ein Widerrufsrecht wegen groben Undankes 61 .
Der Widerruf wegen Undankes, der durch Erklärungdes Schenkers gegenüber dem Beschenkten erfolgt, ist wegen jedergroben Verfehlung, deren sich der Beschenkte gegen den Schenkeroder einen nahen Angehörigen desselben schuldig macht, zulässig 52 .Das Widerrufsrecht ist ein höchstpersönliches Recht. Doch könnendie Erben des Schenkers widerrufen, wenn der Beschenkte denSchenker vorsätzlich und rechtswidrig getötet oder ihn am Wider-ruf gehindert hat. Den Erben des Beschenkten gegenüber fälltdas Widerrufsrecht weg. Das Widerrufsrecht erlischt durch Ver-zeihung und durch Nichtausübung binnen einem Jahre nach Er-langung der Kenntnis vom Undanke. Dagegen kann auf dasWiderrufsrecht nicht im voraus verzichtet werden. Die Wirkungdes Widerrufes ist Verpflichtung des Beschenkten zur Herausgabeder Bereicherung. Nach der zugrunde liegenden Anschauung darfder Beschenkte, wenn er auch zur Vergeltung durch dankbaresVerhalten rechtlich nicht verpflichtet ist, die erwiesene Wohltatwenigstens nicht durch groben Undank lohnen. Andernfalls ver-wirkt er den Anspruch auf Belassung des Zugetvencleten, so dafssein Haben nunmehr als ungerechtfertigte Bereicherung erscheint 63 .
Verwandt ist das im Falle der Ehescheidung dem schuldlosenTeil zustehende Recht, die dem schuldigen Ehegatten währenddes Brautstandes oder der Ehe gemachten Schenkungen zu wider-rufen 54 . Dagegen hat das B.G.B. das in der alten gemeinreckt-
60 B.G.B. § 1301, 2287—2288, 2329. Auch hier tritt überall die Schwächedes Rechtsgrundes der Bereicherung aus Schenkung zutage. Vgl. unten §218 VIII.
61 B.G.B. § 530—533. Über das röm. u. gern. B. v. Savigny a. a. 0.S. 228 ff., v. Bothmer, Arch. f. z. Pr. LXI 335 ff., Wind scheid § 367 Z. 3.Bayr. L.R. III 8 § 15. Preufs. A.L.R. I, 11 § 1151 ff. Code civ. Art. 953ff.,Zachariae-Crome § 718. Österr. Gb. § 948ff. Sikhs. Gh. § 1059ff. Schweiz.OR. a. 249, 250 Abs. 1 Z. 1, 254.
52 Vgl. dazu R.Ger. h. Seuff. LXIV Nr. 45. Das gemeine Recht und dieanderen Gesetzbücher spezialisieren die Fälle des Undankes.
68 Weil der Beschenkte das Geschenk von vornherein mit der Beschrän-kung erworben hat, dafs er im Falle des Undankes es wieder herauszugebenverpflichtet ist, richten sich die Voraussetzungen des Widerrufs einer vor 1900gemachten Schenkung nach altem Recht; R.Ger. LXII Nr. 77.
54 B.G.B. § 1584 mit Verweisung auf § 531.