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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 191. Schenkung.

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6 vom Hundert des geschenkten Wertes verlieh, soweit der Be-schenkte ohne Gefährdung des eignen Unterhalts zur Leistungimstande war 47 .

Das B.G.B. gibt dem Schenker nach Vollziehung der Schen-kung ein Rückforderungsrecht wegen eigner Armut.Dieses Recht kann er ausiiben, insoweit er seinen eignen Unter-halt nicht zu bestreiten oder die gesetzlichen Unterhaltspflichtengegen seine Verwandten, seinen Ehegatten oder seinen früherenEhegatten nicht zu erfüllen vermag. Der Beschenkte mufs dannauf Verlangen das Geschenk nach den Vorschriften über ungerecht-fertigte Bereicherung herausgehen, kann dies aber durch Zahlungdes für den Unterhalt erforderlichen Betrages abwenden. Untermehreren Beschenkten ist der früher Beschenkte erst hinter demspäter Beschenkten verpflichtet. Die Herausgabepflicht ist aus-geschlossen , wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlichoder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn beidem Eintritt seiner Bedürftigkeit bereits zehn Jahre seit Voll-ziehung der Schenkung verstrichen sind. Auch hat der Beschenktedie Einrede des Notbedarfs 48 . In diesen Bestimmungen kommtder Gedanke zum Ausdruck, dafs der Schenkungszweck zur Recht-fertigung der Bereicherung nicht mehr ausreicht, wenn der Wohl-täter Not leidet, während der Empfänger der Wohltat Überflufshat 49 .

Zur Herausgabe des Geschenkes als ungerechtfertigter Be-reicherung ist der Beschenkte auch verpflichtet, wenn ein unterBrautleuten gemachtes Geschenk wegen Unterbleibens der Ehe-schliefsung zurückgefordert wird oder wenn ein Vertragseibe oder

47 Preufs. A.L.R. I, 11 § 1123-1128; R.Ger. XXIII Nr. 45, XXYII Nr. 46,XXVIII Nr. 46, XXIX Nr. 39, XXXV Nr. 69. Das Österr. Gl). § 947 gibt demverarmten Schenker einen Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen des geschenktenund noch vorhandenen Werts, soweit sie zu seinem Unterhalt erforderlich sindund der Beschenkte sich nicht in gleich dürftigen Umständen befindet. Denanderen neueren Gesetzbüchern ist ein Rückforderungsrecht wegen eigner Not-lage fremd; so auch dem neuen Schweiz. O.R.

48 B.G.B. § 528529. Diese Bestimmungen sind erst in der Reichstags-kommission eingeschoben.

49 Dazu stimmt freilich wenig die Versagung des Anspruchs, wenn dieBedürftigkeit erst nach zehn Jahren eintritt. Liegt der Gedanke zugrunde,dafs dann kein Zusammenhang der Verarmung mit der Freigiebigkeit mehranzunehmen ist? Auf einen solchen Zusammenhang aber, der auch bei frühererVerarmung fehlen kann, kommt nichts an. Oder soll nach zehn Jahren dieWohltat als vergessen gelten? Aber wenn die Bedürftigkeit früher eingetretenist, kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist geklagt werden!

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