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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Eine Gewährleistungspflicht wird grundsätzlich sowenig durch das Schenhungsversprechen wie durch das Harnl-geschenk begründet. Der Schenker, der geleistet hat, haftet alsotrotz des vorangegangenen Versprechens nur für den durch arg-listige Verschweigung eines Mangels verursachten Schaden. SeinVersprechen richtete sich eben nur darauf, zuzuwenden, was erselbst hatte. Allein es ist möglich, dafs er eine Gewährleistungs-pflicht übernimmt 44 . Und in gewissem Umfange gilt nach gesetz-licher Regel eine Gewährleistungspflicht als übernommen, wennJemand einen Gegenstand zu leisten versprochen hat, den er selbsterst erwerben sollte. In diesem Falle mufs er stets für einenMangel im Recht, bei der Leistung eiuer nur der Gattung nachbestimmten Sache auch für einen Mangel der Sache dann einstehen,wenn ihm beim Erwerbe des Gegenstandes der Mangel bekanntgewesen oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gebliebenist. Wegen des Mangels im Recht kann der Beschenkte Schadens-ersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Wegen des Mangels derSache kann er die Lieferung einer fehlerfreien Sache an Stelleder fehlerhaften und nur, wenn der Schenker den Fehler arglistigverschwiegen hatte, statt der Ersatzlieferung auch Schadensersatzwegen Nichterfüllung fordern 45 .
VI. Verpflichtungen des Beschenkten. Der Be-schenkte ist verpflichtet, das ihm Zugewendete als ungerecht-fertigte Bereicherung herauszugeben, wenn sein Haben durch deuRechtsgrund des Beschenktseins nicht mehr gerechtfertigt wird.
1. Rückforderung. Während das römische Recht nur eineEinrede des Notbedarfes gegen die Forderung des Beschenkten aufErfüllung des Schenkungsversprechens gab, wurde im älteren ge-meinen Recht vielfach dem verarmten Schenker auch eine For-derung auf Unterhalt gegen den Beschenkten gewährt 46 . Daspreufsische Landrecht schlofs sich hieran an, indem es dem ver-armten Schenker einen Anspruch auf eine Rente in Höhe von
44 Dazu bedarf es stets eines besonderen Versprechens, das aber form-frei ist, weil jeder Formmangel durch die Bewirkung der Leistung, mag dieseauch mangelhaft sein, geheilt wird; oben S. 424.Anm. 36; a. M. Cosack §139IV 1 g. Das Garantieversprechen kann daher auch mit der Schenkungsgalleverbunden werden. Es bleibt aber immer ein Stück Schenkungsversprechen.
45 B.G.B. § 523 2 , 524 2 . Hier handelt es sich um wahre, wenn auch ab-geschwächte Gewährleistungspflicht, weshalb die Vorschriften über die Gewähr-leistungpflicht des Verkäufers entsprechende Anwendung finden sollen. DieseHaftung kann auch wegbedungen werden.
46 Dernbürg § 208 Anm. 3.