Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
425
Einzelbild herunterladen
 

§ 191. Schenkung.

425

wollte eben nur zuwenden, was er selbst batte. Nur aus arglistigerVerschweigung eines Mangels im Recht oder eines Fehlers derSache wird er haftbar. Doch ist er auch in solchen Fällen nichtverpflichtet, das Recht zu verschaffen oder für den Minderwertder Sache Ersatz zu leisten, sondern hat nur für den aus seinerArglist entstehenden Schaden Ersatz zu gewähren 38 .

2. Das Schenkungsversprechen verpflichtet den Schenkerzur Erfüllung durch Bewirkung der versprochenen Leistung. Alleinseine Verpflichtung ist gegenüber der regelmäfsigeu Verpflichtungs-kraft von Schuldversprechen erheblich abgeschwächt.

Der Schenker hat die Einrede des Notbedarfs; er kann dieErfüllung verweigern, soweit er dazu aufserstande ist, ohne dafssein standesmäfsiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraftGesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird 39 . Inseinem Konkurse kann die Forderung aus dem Schenkungsver-sprechen überhaupt nicht geltend gemacht werden 40 . Das schenk-weise erteilte Versprechen einer in wiederkehrenden Leistungenbestehenden Unterstützung begründet im Zweifel nur eine mit demTode des Schenkers erlöschende Verpflichtung 41 . Der Schenkerhat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten 42 . Hier-nach ermäfsigen sich für ihn auch die Verzugsfolgen; zur Ent-richtung von Verzugszinsen ist er überhaupt nicht verpflichtet 43 .

verpflichtet. Über französ. R. Zackariae-Crome § 715. Sachs. Gb. § 949. $

Schweiz. O.lt. a. 248 2 .

88 B.G.B. § 523 1 , 524. Er haftet nur für das negative Interesse, z. B.die durch den Rechtsmangel verursachten Prozefskosten und den Verlust vonAufwendungen, und für die durch den Sachfehler verursachten Schädigungender Gesundheit oder des Vermögens (z. B. Verseuchung des Viehstandes durchein krankes Tier). Eine Gewährleistungspflicht liegt dabei nicht zugrunde.

Diese Haftung kann auch nicht wegbedungen werden. Hach Schweiz. O.R.a. 248 1 haftet er für absichtliche und grob fahrlässige Schädigung.

39 B.G.B. § 519. Die Einrede der Kompetenz war auch im röm. R. an-erkannt. Trotzdem fehlte sie in Entw. I und wurde erst in Entw. II eingefügt.

Sie ist nur dilatorisch. Unter kollidierenden Ansprüchen mehrerer Beschenktergeht der frühere vor. Weitergehend Schweiz. O.R. a. 250 Abs. 1 Z. 23.

40 Konk.O. § 63 Z. 4. Ygl. Schweiz. OR. a. 250 Abs. 2.

41 B.G B. § 520; ebenso Schweiz. O.R. a. 252. Der Vertrag kann dies ändern.

42 B.G.B. § 521. Ebenso nach gern. R., Preufs. A.L.R. I, 11 § 1076, Säclrs.

Gb. § 1055. Dies gilt namentlich in Ansehung der Haftung für Verschlech-terung des geschenkten Gegenstandes und für Unmöglichkeit der Leistung.

Der Vertrag kann die Haftung verschärfen, aber auch auf Vorsatz einschränken.

43 B.G.B. § 522. Ebenso 1. 22 D. 39, 5, Preufs. A.L.R. I, 11 § 1079. DieseIlaftungsmilderung kommt, anders als nach Preufs. L.R. § 1081, auch demRechtsnachfolger des Schenkers zugute.