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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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424
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424 Zweites Kapitel. Schuldverkältnisse aus Rechtsgeschäften.

Der Mangel der Form des Schenkungsversprechens wird aberdurch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. DieLeistung mufs eine derartige Vermögenszuwendung sein, wie sieauch ohne vorangegangenes Versprechen als Schenkungsgabe wirk-sam wäre. Sie darf also nicht wieder in einem blofsen Schuld-versprechen bestehen 35 . Vielmehr mufs der Schenker bei Lebzeitendie versprochene reale Zuwendung durch den dazu je nach demGegenstände der Schenkung erforderlichen Verfügungsakt vollzogenhaben 35. Ist dies aber geschehen, so hat die Bewirkung derLeistung nicht nur die ihr schon an sich gebührende Kraft einesHandgeschenkes, sondern verleiht dem Vertrage, durch den sieversprochen war, rückwirkend Gültigkeit 86 .

V. Verpflichtungen des Schenkers. Nach dem früherGesagten sind die Verpflichtungen des Schenkers aus der Schenkungund aus einem Schenkungsversprechen zu unterscheiden.

1. Die Schenkung verpflichtet den Schenker, die aus seinemVermögen stammende Bereicherung des Beschenkten so lange alsgerechtfertigt anzuerkennen, als nicht ein Umstand eintritt, dersie zur ungerechtfertigten Bereicherung macht. Dagegen schuldeter keine Gewährleistung wegen Rechts- oder Sachmängel 37 . Er

R.Ger. LXXI Nr. 73. Natürlich wird dadurch die Wirksamkeit der abstraktenVerpflichtungserklärung als solcher nicht in Frage gestellt.

35 Somit auch nicht in der Hingabe einer abstrakt verpflichtenden Ur-kunde; vgl. die vorige Amn. Dagegen wird die Hingabe zur Erfüllung, wennder Beschenkte sich durch Weiterbegebung der Urkunde (z. B. des Wechsels)die versprochene Summe verschafft.

35a Der Tod des Schenkers vor der wirklichen Vollziehung durch Leistungdes zugewendeten Gegenstandes schneidet die Heilbarkeit der formnicktigenSchenkung ab. Daran ändern vorbereitende Handlungen des Schenkers nichts;

R.Ger. in J.W.Schr. 1904 S. 337 Nr. 3. Auch nicht eine auf Grund eines vonihm bei Lebzeiten erteilten Auftrages nach seinem Tode erfolgte Übergabe;R.Ger. LXXXIII Nr. 50.

86 B.G.B. § 518 2 . Somit wird auch ein formloses Nebenversprechen, z. B.ein Gewährschaftsversprechen, oder eine formlos hinzugefügte Nebenbestim-mung, z. B. eine Auflage, die Ausschliefsuug des ehemiinnliclien oder elter-lichen Rechts (B.G.B. § 1369, 1440, 1526, 1638, 1651), eine auflösende Bedingung,wirksam. Das Schweiz. O.R. a. 243 3 bestimmt in wenig deutlicher Weise:Ist das Schenkungsversprechen vollzogen, so wird das Verhältnis als Schen-kung von Hand zu Hand beurteilt.

37 Dies gilt grundsätzlich nach röin. wie nach deut.. R. (Einem geschenktenGaul sieht man nicht ins Maul); vgl. Windsckeid-Kipp § 366 Z. 4 u. 5.Ausdrücklich sagt das Preufs. A.L.R. I, 11 § 1083:Zur Gewährleistung wirdder Schenkende dem Beschenkten nur durch ein ausdrückliches Versprechen