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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 191. Schenkung.

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Form 29 , sahen aber beim Handgeschenk von diesem Formerforder-nis ab 30 . Ihrem Beispiel folgt das B.G.B.

Hiernach bedarf die Real sehen kung keiner anderen Form,als sie für eine gleichartige Vermögensverschiehung zu irgendeinemanderen Zweck erforderlich ist 31 .

Dagegen hängt die Gültigkeit eines SchenkungsVer-sprechens von dessen gerichtlicher oder notarieller Beurkundung 4

ab. Die Annahme des Versprechens ist formfrei, es müfste sich J|

denn um eine Leistung handeln, die den Vertrag auf beiden Seiten J

formbedürftig macht 32 . Als blofses Schenkungsversprecheu gilt

auch ein schenkweise erteiltes abstraktes Schuldversprechen oder ^

Schuldanerkenntnis 33 . Somit kommt durch die Aushändigung einerin privater Schriftform ausgestellten Verpfiichtungsurkunde selbst

dann keine Schenkung zustande, wenn die Urkunde ein Wertpapier *

ist. Dies mufs im Sinne des B.G.B. auch angenommen werden,wenn ein mit einer Verpflichtungserklärung des Schenkers ver-sehener Wechsel schenkweise begeben wird 34 .

29 Preufs. A.L.R. I, 11 § 10631064, 1069: gerichtlicher Vertragsschlufs.Code civ. art. 931: notarielle Form. Osten - . Gb. § 943: schriftlicher Vertrags-schlufs. Das Schweiz. O.R. a. 243 fordert schriftliche Form, jedoch beiGrundstücken oder dinglichen Rechten an Grundstücken öffentliche Beurkundung.

80 Preufs. A.L.R. I, 11 § 10651068; bei beweglichen Sachen und Geldgenügtwirkliche Naturalübergabe (vgl. R.Ger. IX Nr. 66), bei unbeweglichenSachen, entsprechend den damaligen allgemeinen Grundsätzen, Übergabe aufGrund eines schriftlichen Vertrages. Über das Handgeschenk im französ. R.vgl. Zachariae-Crome § 666, R.Ger. XVIII Nr. 75. Osten - . R. b. Krainz§ 133. Schweiz. O.R. a. 242.

31 Also wird ein Grundstück durch Auflassung und Eintragung, eine be-wegliche Sache durch Einigung und Übergabe, ein dingliches Recht durch dengehörigen Begründungs-, Übertragungs- oder Aufhebungsakt geschenkt. ZurSchenkung einer Forderung aber genügt der formfreie Abtretungsvertrag.Wird schenkweise eine Schuld erlassen, so reicht der abstrakte Erlafsvertragaus; R.Ger. LIII Nr. 76.

83 Schenkung des Vermögens oder eines Grundstückes nach B.G.B.§ 311, 313; vgl. oben S. 348 Anm. 102.

38 B.G.B. § 518 1 S. 2.

84 Anders freilich wäre ohne die Bestimmung des B.G.B. nach der Naturdes AVertpapieres zu entscheiden; vgl. oben Bd. II 111 Anm. 29. Auch fürdas Recht des B.G.B. halten Manche daran fest, dafs hier eine Realschenkungvorliege. So Endemann § 164 Anm. 13, Planck Bern. 2, Matthiafs § 112II, Köhler II 229. Allein die ratio legis fordert die gleiche Behandlungaller abstrakten Schuldversprechen. So auch Dernburg § 206 III, Crome§ 230 Anm. 69, v. Tuhr, Zur Lehre von den abstrakten SchuldverträgenS. 1711., Oertmann Bern. 3c (früher a. M.), Euneccerus § 343 Anm. 11,

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