§ 191. Schenkung.
423
Form 29 , sahen aber beim Handgeschenk von diesem Formerforder-nis ab 30 . Ihrem Beispiel folgt das B.G.B.
Hiernach bedarf die Real sehen kung keiner anderen Form,als sie für eine gleichartige Vermögensverschiehung zu irgendeinemanderen Zweck erforderlich ist 31 .
Dagegen hängt die Gültigkeit eines SchenkungsVer-sprechens von dessen gerichtlicher oder notarieller Beurkundung 4
ab. Die Annahme des Versprechens ist formfrei, es müfste sich J|
denn um eine Leistung handeln, die den Vertrag auf beiden Seiten J
formbedürftig macht 32 . Als blofses Schenkungsversprecheu gilt
auch ein schenkweise erteiltes abstraktes Schuldversprechen oder ^
Schuldanerkenntnis 33 . Somit kommt durch die Aushändigung einerin privater Schriftform ausgestellten Verpfiichtungsurkunde selbst
dann keine Schenkung zustande, wenn die Urkunde ein Wertpapier *
ist. Dies mufs im Sinne des B.G.B. auch angenommen werden,wenn ein mit einer Verpflichtungserklärung des Schenkers ver-sehener Wechsel schenkweise begeben wird 34 .
29 Preufs. A.L.R. I, 11 § 1063—1064, 1069: gerichtlicher Vertragsschlufs.Code civ. art. 931: notarielle Form. Osten - . Gb. § 943: schriftlicher Vertrags-schlufs. — Das Schweiz. O.R. a. 243 fordert schriftliche Form, jedoch beiGrundstücken oder dinglichen Rechten an Grundstücken öffentliche Beurkundung.
80 Preufs. A.L.R. I, 11 § 1065—1068; bei beweglichen Sachen und Geldgenügt „wirkliche Naturalübergabe“ (vgl. R.Ger. IX Nr. 66), bei unbeweglichenSachen, entsprechend den damaligen allgemeinen Grundsätzen, Übergabe aufGrund eines schriftlichen Vertrages. Über das Handgeschenk im französ. R.vgl. Zachariae-Crome § 666, R.Ger. XVIII Nr. 75. Osten - . R. b. Krainz§ 133. Schweiz. O.R. a. 242.
31 Also wird ein Grundstück durch Auflassung und Eintragung, eine be-wegliche Sache durch Einigung und Übergabe, ein dingliches Recht durch dengehörigen Begründungs-, Übertragungs- oder Aufhebungsakt geschenkt. ZurSchenkung einer Forderung aber genügt der formfreie Abtretungsvertrag.Wird schenkweise eine Schuld erlassen, so reicht der abstrakte Erlafsvertragaus; R.Ger. LIII Nr. 76.
83 Schenkung des Vermögens oder eines Grundstückes nach B.G.B.§ 311, 313; vgl. oben S. 348 Anm. 102.
38 B.G.B. § 518 1 S. 2.
84 Anders freilich wäre ohne die Bestimmung des B.G.B. nach der Naturdes AVertpapieres zu entscheiden; vgl. oben Bd. II 111 Anm. 29. Auch fürdas Recht des B.G.B. halten Manche daran fest, dafs hier eine Realschenkungvorliege. So Endemann § 164 Anm. 13, Planck Bern. 2, Matthiafs § 112II, Köhler II 229. Allein die ratio legis fordert die gleiche Behandlungaller abstrakten Schuldversprechen. So auch Dernburg § 206 III, Crome§ 230 Anm. 69, v. Tuhr, Zur Lehre von den abstrakten SchuldverträgenS. 1711., Oertmann Bern. 3c (früher a. M.), Euneccerus § 343 Anm. 11,
n
• f
>