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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Mit der Rezeption wurde das römische Schenkungsrechtaufgenommen. In ihm ist der Unterschied der unentgeltlichenZuwendung von der entgeltlichen Hingabe minder stark ausgeprägt.Dafs aber auch dem römischen Recht eine ähnliche Auffassungursprünglich eigen gewesen und nie ganz fremd geworden war,beweist die Gestattung des Widerrufes wegen Undankes. So be-deutete die Anwendung der römischen Rechtssätze keinen Bruchmit der deutschrechtlichen Grundauffassung. Vielmehr konntenin der gemeinrechtlichen Theorie und mehr noch in den grofsenGesetzbüchern die einheimischen Anschauungen nachwirken, wiesich dies namentlich in der Neigung zur Vermehrung der Wider-rufsgründe zeigt. Auch im Schenkungsrecht des B.G.B. tritt trotzstarker Anlehnung an das römische Recht deutlich der Gedankezutage, dafs die Schenkung ein Schuldvertrag ist, dessen besondereWirkungen auf der Schwäche des vereinbarten Rechtsgrundes be-ruhen.
IV. Form. Eine besondere Form war im deutschen Recht,wenn wir vom langobardischen Rechte absehen, für Schenkungennicht vorgeschrieben. Die Realschenkung erfolgte in der je nachder Beschaffenheit ihres Gegenstandes erforderlichen Übereignungs-oder Übertragungsform, das Schenkungsversprechen unterlag denallgemeinen Regeln für Schuldversprechen. Nach der Rezeptionwurde in das gemeine Recht das römische Erfordernis der gericht-lichen Verlautbarung für eine den Betrag von 500 solidi über-schreitende Schenkung eingeführt; es gilt für die Realschenkungwie für das Schenkungsversprechen; doch ist die formwidrigeSchenkung nur hinsichtlich des die Wertgrenze übersteigendenBetrages nichtig 27 . Manche Gesetzbücher schlossen sich dem ge-meinen Rechte an und änderten nur den Betrag der formbedürf-tigen grofsen Schenkung 28 . Dagegen liefsen das preufsische, dasfranzösische und das österreichische Gesetzbuch die Wertgrenzefallen; sie forderten für jedes Schenkungsversprechen eine besondere
hing von der Bestimmung des Schenkers ab, die mit der Annahme des Ge-schenkes zur bindenden Vertragsnorm wurde.
27 Vgl. R.Ger. VI Nr. 79, VII Nr. 36, XVIII Nr. 51, XXII Nr. 39, Serif.XLVI Nr. 94, Obst. L.G. f. Bayern Seuff. XXXVIII Nr. 23. Der Betrag von500 solidi wurde gewöhnlich auf 4666 Mark 67 Pf. festgesetzt. Und das wardeutsches Recht!
28 Bayr. L.R. III c. 8 § 7: 1000Gulden. Sachs. Gb. § 1056—1058: 1000 Taler(oder jährlich 50 Taler).