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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 191. Schenkung.

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der Gabe sachlich nicht in Frage stellt, ihr aber formell dasMerkmal der Entgeltlichkeit aufprägt 28 . Bei den anderen Stämmenlegte man auf reale Vergeltung Gewicht, Überwiegend schenkteman in Belohnung geleisteter oder in Erwartung zu leistenderDienste 24 . Im ersten Falle war die Gabe bindend, weil sie imvoraus vergolten war. Im zweiten Falle blieb sie bindend, wennnicht die Erwartung der Vergeltung getäuscht wurde. Da aberdiese Entgeltlichkeit in der rechtlichen Form der Schenkung nichtzum Ausdruck kam, wurde die Schenkung frühzeitig auch begriff-lich von ihrem Entgelte gelöst und als unentgeltliche Gabe auf-gefafst, Nun aber wurde gerade um ihrer Unentgeltlichkeit willenihre Bindungskraft eingeschränkt. Es machte sich die Auffassunggeltend, dafs sich der Schenker keineswegs ebenso endgültig wieein Verkäufer des Gegenstandes entäufsere, sondern sein Rechtdaran nur in dem durch den persönlichen Schenkungszweck be-dingten Umfange aufgebe. Dies zeigt sich am deutlichsten beiden Landschenkungen, die insbesondere im alten fränkischen undbayrischen Recht im Zweifel nur ein an die Person gebundenes,daher unveräufserliches und unvererbliches Eigentum übertrugen 25 .Der Schenker behielt also ein Rückforderungsrecht gegenüber derdritten Hand. Er hatte aber auch ein Widerrufsrecht gegenüberdem Beschenkten, wenn dieser sich ungetreu oder undankbar ver-hielt. Hieraus folgt zugleich, dafs der Beschenkte durch die An-nahme der Schenkung die V erpflichtung übernahm, das Gut beiWegfall oder Verwirkung seines Rechts wieder herauszugeben, undhierfür mit Empfangshaftung verstrickt wurde. Die alten Land-schenkungen zu beschränktem Eigentum wurden durch die ver-schiedenen Formen der Landleihe verdrängt, die überwiegend alsentgeltliche Rechtsgeschäfte erschienen. Allein auch die Schen-kungen zu vererblichem und veräufserlichem Recht wahrten stetsden Charakter unvollständiger Veräufserungsgeschäfte. Der Er-werb aus Schenkung war von schwächerer Kraft als der entgelt-liche Erwerb, dem Schenker blieb der Widerruf in bestimmtenFällen Vorbehalten, der Beschenkte wurde durch die Annahme zubesonderem Verhalten verpffichtet 2G .

23 Vgl. die Nachweise in meiner Schrift über Schuld u. Haftung S. 341342.

24 Man erwäge auch die Rolle, die bei Schenkungen an die Kirche dieErwartung der Vergeltung durch Förderung des Seelenheils spielte.

26 Brunner, Die Landschenkungen der Merowinger und der Agilolfinger,Sitzungsber. der Berl. Akad. 1885 S. 1173 ff., mit Zusätzen Forsch. S. 1 ff.

26 Vgl. R. Schröder, R.G. 5 S. 296 ff'. Das Mafs der Beschränkungen

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