Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
420
Einzelbild herunterladen
 

420

Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

sprechen hat deshalb rechtliche Bedeutung, weil der Erwerb ausSchenkung einen schwächeren Rechtsgrund darstellt als der ent-geltliche Erwerb 20 . Der Schenker verpflichtet sich einerseits, dieSchenkung als ausreichenden Grund für das Haben des Beschenktengelten zu lassen. Er will aber andererseits hierzu nur nach Mafs-gabe der Tragweite des Schenkungszweckes verpflichtet sein undbehält sich daher vor, die Bereicherung des Beschenkten als un-gerechtfertigt zu behandeln, sobald Umstände eintreten, die denRechtsgrund einer derartigen Bereicherung entkräften.

Auch der Beschenkte aber geht mit der Annahme derSchenkung eine schuldreehtliche Verpflichtung ein. Dies gilt selbst-verständlich bei einer Schenkung mit Auflage. Es gilt aber beijeder Schenkung insoweit, als der Beschenkte, indem er die Zu-wendung als Geschenk entgegennimmt, verspricht, den Rechtsgrundseines Habens in der Freigiebigkeit des Schenkers und nur in ihrzu erkennen und darum auf Verlangen des Schenkers die Be-reicherung als ungerechtfertigt herauszugeben, sobald sie durchden Schenkungszweck nicht mehr gerechtfertigt wird 21 .

III. Geschichte. Die vorgetragene Auffassung des Wesensder Schenkung findet eine Stütze in der Geschichte des Schen-kungsrechts.

Im germanischen Recht wurde ursprünglich überhaupt nureine vergoltene Gabe als rechtlich bindend anerkannt 22 . Darummufste die Schenkung, um den Widerruf auszuschliefsen, in dasRechtsgewand eines entgeltlichen Geschäftes gekleidet werden.Im langobardischen Recht entsprang hieraus eine eigenartigeSchenkungsform: die freigiebige Zuwendung gewinnt dadurch Bin-dungskraft, dafs sie durch ein Lohngeld (launegild) vergoltenwird, das wegen seiner Geringwertigkeit den Schenkungseharakter

20 Damit erledigt sich der Einwand von Dernburg § 205 Anm. 2:Aber die Pflicht, einem Anderen das Seine zu lassen, ist eine Folge seinesEigentums und begründet kein besonderes Schuldverhältnisrecht.

21 Vgl. dazu Kipp, Jahresbericht der Berliner Juristischen Gesellschaft1902/03, S. 54. Er folgert daraus, dafs die Annahme einer Schenkung seitenseines Minderjährigen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf.Das Schweiz. O.R. a. 241 läfst zwar Schenkungserwerb durch einen Handlungs-unfähigen, falls er nur urteilsfähig ist, zu, bestimmt aber, dafs der Erwerbrückgängig wird, wenn der gesetzliche Vertreter die Annahme untersagt oderdie Rückleistung anordnet.

22 Vgl. R. Schröder, R.G. 6 S. 64 Anm. 20, S. 296 Anm. 71; v. Amira,O.R. I 343, 506 ff., II 344, 615ff.; Hühner, Grundz. 2 S. 284ff.; v. Schwerin,R.G. 2 S. 121.