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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 191. Schenkung.

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weil sie als Kausalgeschäft dem mehr oder minder abstraktenZuwendungsakte die eigenartige Zweckbestimmung einer Schenkungverleiht, die Quelle besonderer Schuldverhältnisse, die infolgeschenkweise gemachter Zuwendungen eiutreten. Sie ist also einbei den verschiedensten Ai'ten von Zuwendungen gleichartigerSchuldvertrag mit eigentümlicher Wirkungskraft.

Das Schenkungsschuldrecht setzt sich hiernach auszwei Gruppen von schuldrechtlichen Sonderregeln zusammen 16 .Es gelten einmal besondere Rechtssätze für Schuldverträge, durchdie ein Schenkungsversprechen abgegeben wird. Sodann aber undvor allem gelten besondere Rechtssätze für die schuldrechtlichenWirkungen des Vertrages, der eine Zuwendung zur Schenkungmacht. Die Rechtssätze dieser zweiten Gruppe finden gleichmäfsigauf jede vollzogene Schenkung Anwendung, mag ihr ein Schen-kungsversprechen vorangegangen sein oder nicht. Ja, sie sind auchauf das Schenkungsversprechen insoweit anwendbar, als dieses be-reits Schenkung ist 17 .

Worin aber besteht nun der Versprechensinhalt des vonjedem Schenkungsversprechen unabhängigen, der Schenkung im-manenten Schuldvertrages? Da den Kern jedes Schuldvertragesein Versprechen bildet, mufs auch hier eine Versprechensgrundlageder entstehenden Schuldverpflichtungen zu ermitteln sein.

In der Tat liegt zunächst ein Versprechen des Schenkersvor. Der Schenker verspricht freilich nicht, wie der Verkäufer,Rechtsverschaffung oder Brauchbarkeit der hingegebenen Sache;er übernimmt keine Gewährleistungspflicht 18 . Allein er verspricht,die aus seinem Vermögen stammende Bereicherung, obwohl er fürsie keinen Entgelt empfängt, so lange nicht herauszufordern, alssie durch den Scheukungszweck gerechtfertigt wird 19 . Dieses Ver-

16 Kur vom Schenkungsschuldrecht ist hier zu handeln. Doch erschöpftsich in diesem nicht das Schenkungsrecht. Denn auch hinsichtlich der Be-fugnis zur Vornahme und zur Ablehnung von Schenkungen, sowie hinsichtlichder familien- und erbrechtlichen Behandlung des Erwerbes aus Schenkunggelten besondere Regeln. (Das Schweiz. O.R. nimmt in a. 240241 Vorschriftendarüber in das Schuldvertragsrecht auf.)

17 So jedenfalls die §§ 530534 B.G.B. Vgl. auch Schweiz. O.R. a. 249mit a. 250 Abs. 1 Z. 1.

18 Vgl. unten V 1 S. 424 ff. Auf eine, wenn auchabgeschwächte Gewähr-schaftshaftung läfst sich daher nicht, wie Oertmann, Vorbem. 3, meint, dieAnnahme eines Schuldvertrages gründen.

19 Vgl. Crome § 230 Anm. 15:zu der von ihm vollzogenen Zuwendungzu stehen. Vgl. auch Endemann § 164 Anm. 5. Dazu Öst. Gb. § 946.

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