418 Zweites Kapitel. Scbuldverliältnisse aus Rechtsgeschäften.
dem B.G.B., wenn der Schenker den Beschenkten unter Bestimmungeiner angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auf-fordert, das blofse Schweigen des Beschenkten bis zum Ablauf derFrist als Annahme' 2 .
Fraglich aber kann sein, ob jede Schenkung ein Schuld-vertrag ist. Dies wird vielfach auch von Solchen bestritten; dieden Vertragscharakter der Schenkung anerkennen. Natürlich istman allgemein darüber einig, dafs ein Schuldvertrag geschlossenwird, wenn die Zuwendung in Gestalt eines angenommenenSchenkungsversprechens erfolgt. Dagegen will man bei der Real-schenkung in der Willenseinigung über den Schenkungszweckkeinen besonderen Schuldvertrag, sondern nur das Einverständnisüber eine besondere rechtliche Färbung des Zuwendungsgeschäftesfinden. Die Schenkung sei gar kein „einzelnes Rechtsgeschäft“,sondern ein „allgemeiner Charakter“, den die verschiedenartigstenRechtsgeschäfte annehmen können 13 .
Iu Wahrheit stellt jedoch auch bei der Realschenkungdie Willenseinigung, die die Zuwendung zur Schenkung stempelt,stets einen Schuldvertrag dar. Sie ist freilich mit einem Zu-wendungsakte verbunden, der als solcher kein Schuldvertrag zwi-schen dem Schenker und dem Beschenkten ist, sondern ein dinglicheroder quasidinglicher Verfügungsvertrag oder auch ein einseitigesVerfügungsgeschäft sein kann, ja nicht einmal überhaupt ein Rechts-geschäft zu sein braucht 14 . Allein die Willenseinigung über denSchenkungszweck ist rechtlich unabhängig von dem Zuwendungs-akt und bildet für sich einen besonderen Schuld vertrag. Nichtals ob sie notwendig ein Schenkungsversprechen enthielte, das nureben mit seiner Erfüllung zusammenfiele I5 . Wohl aber ist sie,
12 B.G.B. § 516 2 . Über das Bedenkliche dieses indirekten Annahme-zwanges Endemann § 104 Anm. 10.
13 So zuerst Puclita, System des gemeinen Zivilrechts, 1832, § 35, derdeshalb die Lehre von der Schenkung in den allgemeinen Teil stellte. Ihmfolgten nicht nur Savigny S. 2 ff. und alle anderen Gegner der Vertrags-theorie (auch das Sachs. Gb.), sondern auch viele Anhänger der Vertragstheorie,wie v. Vangerow I § 121, Unger II 200, Krainz § 132, Bekker II171 ff.,Holder, Pand. S. 288; vgl. auch die dieser Frage gewidmete Schrift vonBurckhard, sowie Dernburg, B.R. II 2 § 205 Anm. 2.
u Man kann z. B. schenkungshalber Eigentum durch Verbindung oderSckuldbefreinng durch Vernichtung eines Wertpapiers oder Unterlassung derErhebung eines Wechselprotestes verschaffen; vgl. Planck zu § 316 Bern. 2,Oertmann Bern. 5, Dernburg § 205 II 1, Ilaymann a. a. O. S. 89; jetztauch Cosack 6 "' 6 § 139 I 1.
16 Dies nimmt Endemann § 164 Anm. 8 an.