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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 191. Schenkung. 417

Übernahme oder Erfüllung einer Schuld usw. kann geschenktwerden.

Die Zuwendung kann jedoch auch durch ein blofses Scken-kungsversprechen erfolgen. Dann bildet die gewollte gegen-ständliche Vermögensverschiebung den Inhalt der schenkweiseversprochenen Leistung, kommt also erst durch die Erfüllung desSchenkungsversprechens zustande. Allein schon das Scheukungs-versprechen ist Schenkung, weil es das Vermögen des Schenkersmit einer Schuld belastet und dem Vermögen des Beschenkteneine Forderung zuführt 6 .

Dafs die Schenkung in jedem Falle Vertrag ist, wurde inder gemeinrechtlichen Theorie bisweilen bestritten 7 . Die Behand-lung der Schenkung als Vertrag entspricht jedoch dem älterendeutschen wie dem römischen Recht 8 , ist in die neueren Gesetz-bücher übergegangen 9 und wird im B.G.B. streng durchgeführt.Somit finden auf jede Schenkung die allgemeinen Regeln überVerträge Anwendung. Daraus ergibt sich namentlich, dafs es zumZustandekommen jeder Schenkung ihrer Annahme durch den Be-schenkten bedarf 10 . Niemand braucht sich ein Geschenk aufdrängenzu lassen. Dies gilt auch, wenn eine in Schenkungsabsicht ge-machte Zuwendung ohne den Willen des Begünstigten wirksamwird * 11 . Der Begünstigte kann die Schenkung ablehnen und istdann grundlos bereichert, so dafs er das Zugewendete als un-gerechtfertigte Bereicherung herausgeben mufs. Doch gilt nach

6 Docli ist die Erfüllungshandlungnoch Schenkung, da sie alsVoll-ziehung der Schenkung den absckliefsenden Teil des Schenkungsvorgangesbildet. Vgl. Neubecker a. a. 0. S. 224. Darauf beruht auch B.G.B. § 1446h

7 So von Meyerfeld § 6 und bes. von Savigny § 160. Neuerdingswieder von Köhler I 551 ff.

8 Puchta, Inst. II § 205p; Unger I 19511'.; v. Vangerow I § 121;Wind scheid § 365 Anm. 5; Dernburg, Pand. II § 106.

9 Preufe. A.L.R. I, 11 § 1037, 1058. Code civ. art. 1105. Osten-. Gb. § 338.Neues Schweiz. O.R. a. 239252 (das alte O.R. enthielt keine Bestimmungenüber die Schenkung). Anders nur Sachs. Gb. § 1054.

10 Preufs. A.L.R. I, 11 § 10581062; Code civ. art. 1105; Schweiz. O.R.a. 274; R.Ger. I Nr. 80, XXV Nr. 63, XXVI Nr. 5. A. M. für den Fall einesohne Annahme zustande kommenden Vermögenserwerbes Savigny a. a. 0.and mit ihm Sachs. Gb. § 1054.

11 So z. B. die Befreiung von einer Schuld durch deren Erfüllung (B.G.B.§ 362) oder Übernahme (§ 414) oder durch Vernichtung einer Schuldverschrei-bung auf Inhaber, die Befreiung von einer dinglichen Last durch Aufgebendes Rechtes (§ 875), die Zuwendung einer Hypothek an den Eigentümer durchVerzicht (§ 1168). Vgl. auch unten Anm. 14.

hinding, IlandbucU. II. 3. III: Giorke, Deutsches Privatrecbt. III.

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