Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
416
Einzelbild herunterladen
 

416

Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

seits eine Willenseinigung über die Unentgeltlichkeit der Zu-wendung: der eine Teil mufs sclienkweise zuwenden, der andereTeil schenkweise erwerben wollen 6 .

II. Wesen. Die Schenkung ist ein Schuldvertrag, der durchdie mit einer geeigneten Zuwendung verbundene Willenseinigungüber deren Schenkungszweck geschlossen wird. Die Zuwendungaber kann verschiedener Art sein.

Es ist möglich, dafs durch sie unmittelbar die gewollte gegen-ständliche Vermögensverschiebung herbeigeführt wird. Dann liegteine Realschenkung (Handgeschenk, Schenkungsgabe) vor.So verhält es sich namentlich, wenn schenkweise eine Sache über-eignet wird. Aber auch durch Übertragung eines dinglichen Rechts,einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechts, durch Be-gründung oder Aufhebung eines dinglichen Rechts, durch Erlafs,

wert dem Sammler oder sonstigen Nehmer nicht zu seiner Bereicherung, sondernzu uneigennütziger Verwendung zugeführt wird; R. Bartsch, Die Uneigen-nützigkeit im Privatrecht, Wien 1910, S. 27 ff. Doch kann die Spende mitihrer Verwendung in Schenkung übergehen, wenn eben der Zweck ein Schen-kungszweck ist (z. B. bei einem Jubiläumsgeschenk). Und die Zuwendung aneine juristische Person mit gemeinnützigem Lebenszweck ist auch dann Schen-kung, w'enn die sofortige Venvendung für den Zweck stattfinden soll, weildurch sie das eben für solche Zwecke bestimmte Verbandsvermögen bereichertwird; R.Ger. LXXI Nr. 39. Vgl. auch LXXV Nr. 31.

5 Darum liegt keine Schenkung vor, wenn eine Zuwendung für den Falleiner Gegenleistung versprochen wird, die zwar keinen Entgelt bilden, wohlaber durch die in Aussicht stehende Zuwendung veranlafst oder mitveranlafstwerden soll. Eine solche Zuwendungauf Gegenleistung ist namentlich dasfür den Fall einer bestimmten Heirat erteilte Mitgiftversprechen eines Dritten(z. B. auch des Schwiegervaters). Das Preufs. A.L.R. I, 11 § 1048 erklärte esausdrücklich für einen lästigen Vertrag; R.Ger. XVII 252ff. Für das heutigeRecht hat das K.Ger. b. Seuff. LIX Nr. 76 u. das R.Ger. ebd. Nr. 181 Schen-kung angenommen. Neuerdings hat sich indes die Praxis der richtigen An-sicht, die allein den Bedürfnissen des Lebens gerecht wird, genähert; vgl.

R. Ger. LXII Nr. 67, LXVII Nr. 57, Seuff. LXII Nr. 61, LXIV Nr. 9. Vgl. dazuDernburg, B.R. § 205 II 5 (mit den Ausführungen von Raape in 4. Aufl.Anm. 15 u. 17); Oertmann, Vorbem. 1 c (3 zu § 516 ff., Entgeltliche Geschäfte

S. 17 ff., 76ff.; Enneccerus § 343 I 3 a Anm. 7; IIaymann a. a. 0. S. 132ff.;v. Seel er, Glossen zur Praxis des Reichsgerichts, 1908, S. 60 ff.; hes. aberNeubecker, Die Mitgift in rechtsvergleichender Darstellung, 1909, S. 180ff.,227 ff. Ebenso ist die nachträgliche Vergütung unentgeltlich geleisteterDienste oder die Gewährung eines höheren als des geschuldeten Entgelts füreine Dienstleistung dann keine (auch keinebelohnende) Schenkung, wennsie als Vereinbarung eines dienstvertraglichen Entgeltes gemeint ist; R.Ger.LXXII Nr. 45, LXXIV Nr. 36, LXXV Nr. 77 (freiwillige Pensionsgewährung).Vgl. auch R.Ger. XXXVI Nr. 70.