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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 191. Schenkung.

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§ 191. Schenkung 1 .

1. Begriff. Das B.G.B. definiert:Eine Zuwendung, durchdie Jemand aus seinem Vermögen einen Anderen bereichert, istSchenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dafs die Zu-wendung unentgeltlich erfolgt 2 . Es beschränkt also einerseitsden Begriff der Schenkung auf gewisse Arten der unentgeltlichenZuwendung: eine Schenkung liegt nur vor, wenn eine Vermögens-verschiebung eintritt, die das Vermögen des einen Teils mindert 3und das Vermögen des anderen Teils mehrt 4 . Es fordert anderer-

1 Meyerfeld, Lehre von den Schenkungen I und II 1, 1835 u. 1837.v. Savigny, System IV 1 ff. Windscheid-Kipp § 365ff. Dernburg,Pand. II § 106 ff. Belcker II § 102 ff. Burkhard, Die Stellung der Schen-kung im Rechtssystem, 1891; Zum Begriff der Schenkung, 1899. Ortloff,Arek. f. b. R. XXI 269 ff. Ilaymann, Jahrb. f. D. LVI 86 ff. Förster-Eccius II § 122. Dernburg, Rreufs. P.R. II § 161 ff. Krainz-Pfaff-Ekreuzweig I § 132 ff. Zachariae-Crome IV 219ff. Schollmeyer,Sclmldv. § 3. Endemann 1 § 164ff. Matthiafs § 112. Cosack 6 §139ff.Enneccerus I 2 § 343ff. Dernburg II 2 § 205ff. Crome II § 230ff.Komm, zu B.G.B. § 516 ff.

2 B.G.B. § 516 h Das B.G.B. schliefst sich hierbei an den in der älterengemeinrechtlichen Theorie zur Herrschaft gelangten und in die Gesetzbücherübergegangenen Schenkungsbegriff an. Dafs der Begriff derdonatio in denrömischen Quellen weiter ist und nur in Ansehung des Eintrittes der wich-tigsten besonderen Rechtsfolgen enger gefafst wird, hat für das heutige Schen-kungsrecht keine Bedeutung. Vgl. über den weiteren und engeren Schenkungs-begriff des röm. R. Burckhard, Begriff S. 7 ff.

3 Der Schenker mufs ärmer werden. Keine Schenkung ist unentgeltlicheDienstleistung; Cosack § 139 Anm. 6, Oertmann, Vorbein, lbß vor 516;a. M. Dernburg § 205 Anm. 10, Staudinger, Bern. 3b zu § 516. Ebenso-wenig blofse Gebrauchsüberlassung. Auch nicht Unterlassung von Vermögens-enverb, der der Verzicht auf ein zwar angefallenes, aber noch nicht endgültigerworbenes (z. B. bedingtes) Recht und namentlich die Ausschlagung von Erb-schaft oder Vermächtnis gleichsteht; B.G.B. §517, neues Schweiz. O.R. a. 239 2 .Endlich auch nicht die Erfüllung einer Schuld und somit auch nicht die Er-füllung einer unvollkommenen Verbindlichkeit; oben § 174 S. 42. Dagegenwird dadurch, dafs mit einer Zuwendung eine sittliche oder soziale Pflicht er-füllt wird, der Begriff der Schenkung nicht (wie jetzt nach Schweiz. O.R. a. 239 3 )ausgeschlossen, sondern nur modifiziert; unten V 2. Doch gilt nach B.G.B.§ 1624 eine das rechte Mafs nicht überschreitende Ausstattung des Kindesdurch Vater oder Mutter nicht als Schenkung, obschon hier auch nur einesittliche, keine rechtliche Verpflichtung anerkannt wird. Der wahre Grunddieser in die Form einer Fiktion gekleideten Regel liegt in der familienrecht-lichen Zweckbestimmung der Ausstattung. Vgl. oben § 174 S. 48 Anm. 161.

4 Der Beschenkte mufs reicher werden. Keine Schenkungen sind daherZuwendungen ideeller Art. Ebensowenig dieSpenden, durch die Vermögens-