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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Schuldverträge sind der Schiedsvertrag 29 und der Abrechnungs-vertrag 81 . Eine sechste Gruppe bildet für sich alleiu der Ge-sellschaftsvertrag, durch den die Yertragschliefsenden sichgegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckesin bestimmter Weise zu fördern. Er unterscheidet sich von denübrigen Schuldverträgen nicht durch den Inhalt, sondern durchdie Vergemeinschaftung der Zwecksetzung 31 .
IV. Einzelne Schuld vertrage. Im folgenden sind ein-zelne Schuldverträge des geltenden Rechtes unter dem Gesichts-punkte ihrer deutschrechtlichen Bildungsfaktoren insoweit zu be-handeln, als nicht ihre Darstellung in ein Sonderrechtsgebietverwiesen werden mufs 32 .
Auf die im Leben überaus häufig begegnenden Vertrags-verbindungen undVertragsmischungen ist bei einzelnenVertragstypen einzugehen. Dagegen können die mehrfach unter-nommenen Versuche, diese Gebilde nach allgemeinen Gesichts-punkten zu klassifizieren und insbesondere eine generelle Theorieder „gemischten Verträge“ zu entwickeln, hier nicht gewürdigtwerden 3S .
damit eingeschränkt. Im übrigen gelten die allgemeinen Anfechtungs- wieNichtigkeitsgründe.
29 Geregelt in der Z.Pr.O. § 1025—1047; über das gern. R. vgl. Wind-scheid § 415—416; Sächs. Gh. § 1417—1426. — Der Vertrag mit dem Schieds-richter (receptnm arbitri, vgl. Windscheid § 417) ist ein Arbeitsvertrag. —Der im gemeinen Recht anerkannte Scliiedseidvertrag (Windscheid § 418)ist heute als unsittlich nichtig; vgl. Kipp S. 854; a. M. 0ertmann 2 , Vorbem.III zu § 779. Ausdrücklich verbietet ihn Sächs. Gb. § 1427.
30 Insbesondere der Kontokurrentvertrag; R.Ger. XXII Nr. 28. Das Ab-rechnungsgeschäft selbst, mag es in Erfüllung eines Abrechnungsvertrages oderfrei geschlossen werden, ist ein Regelungsvertrag, dagegen kein besondererSchuldvertrag; es kann aber die Grundlage eines abstrakten Schuldversprechensoder Schuldanerkenntnisses bilden (B.G.B. § 782).
31 Von ihm handeln wir in § 209.
32 lm Zusammenhänge mit den gesetzlich geregelten Vertragstypen sinddabei die wichtigsten ihnen verwandten ungeregelten Vertragsarten zu berück-sichtigen. Über die für deren Behandlung mafsgebenden allgemeinen Grund-sätze vgl. Enneccerus § 323.
83 Vgl. hes. Lotmar, Arbeitsvertrag I 176ff., 68611.; Hoeniger, Vor-studien zum Problem der gemischten Verträge, 1906, Die gemischten Verträgein ihren Grundformen, 1910; Schreiber, Jahrb. f. D. LX 106ff.; Ennec-cerus § 323 (sehr eingehend). — Für die in Betracht kommenden allgemeinenGesichtspunkte vgl. auch Fr. A n d r d, Einfache, zusammengesetzte, verbundeneRechtsgeschäfte, in Marburger Festg. f. Enneccerus, 1913.