§ 190. Arten der Schuldverträge.
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Behuf gesetzten Ungewifsheit besteht. Sie haben mit den Sicherungs-Verträgen gemein, dafs sie sich auf eine durch den Eintritt einesmöglichen künftigen Tatbestandes bedingte Leistung richten, unter-scheiden sich aber von den Sicherungsverträgen dadurch, dafs siedas mafsgebende Risiko nicht voraussetzen, sondern erst schaffen.Dahin gehören die Glücksverträge (Spiel) und die Wette 24 . Alsfünfte Gruppe erscheinen, insoweit sie überhaupt Schuldverträgesind, die Regelungsverträge, die hauptsächlich die bindendeFeststellung von Rechtsverhältnissen bezwecken. Unter ihnen wirddas Schuldanerkenntnis vom B.G.B. nicht als kausaler, sondernals abstrakter Schuldvertrag behandelt 25 . Als kausalen Schuld-vertrag dagegen fafst das B.G.B. den Vergleich auf 26 ; es ist einVertrag, durch den der Streit oder die Ungewifsheit der Parteienüber ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens be-seitigt wird 27 ; dieser Vertrag ist unwirksam, wenn der nach seinemInhalte zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht ent-spricht und der Streit oder die Ungewifsheit bei Kenntnis derSachlage nicht entstanden sein würde 2S . Andere hierher gehörige
24 Von ihnen handeln wir in § 208.
25 B.G.B. § 781; vgl. unten § 210 II 1 b. Ein kausales Schuldanerkennt-nis ist zwar möglich, untersteht aber nicht dem § 781 (a. M. Kipp b. Wind-scheid S. 830 ff.). Denn im Gegensatz zum abstrakten Schuldanerkenntnis, dasein schuldbegründendes Versprechen enthält, ist es überhaupt kein Schuld-vertrag, sondern schafft nur ein Beweismittel für ein bestehendes Schuldver-hältnis. Ebensowenig sind sonstige sogenannte „Beweisverträge“ Schuldver-träge. — Auf der Hand liegt, dafs das negative Schuldanerkenntnis, mag esabstrakt oder kausal sein (oben § 179 S. 175), und der Schulderfüllungsvertrag(ebd. S. 149) zwar Regelungsverträge, aber keine Schuldverträge sind.
26 B.G.B. § 779 (eigner Titel 19). Vgl. Sturm, Die Lehre vom Vergleichnach gern. u. preufs. R., 1889. Oertmann, Der Vergleich im gern. Zivilrecht,1895. Hedemann, Vergleichsirrtum, 1903. Rietsch, Voraussetzungstat-bestand beim Vergleich, 1906. Endemann § 193. Crome § 301—302.Matthiafs § 132. Enneccerus § 418—419. Komm, zu B.G.B. § 779. —Das festzustellende Rechtsverhältnis braucht kein Schuldverhältnis zu sein,kann vielmehr auch ein personen-, Sachen- oder erbrechtliches Verhältnis sein,sofern es nur der Verfügung der Vertragschliefsenden unterliegt. Der Vergleichselbst aber begründet eine gegenseitige Leistungspflicht. Die geschuldetenLeistungen können der verschiedensten Art sein. Es ist möglich, dafs durchden Vertragsschlufs die geschuldeten Leistungen (z. B. Anerkenntnis, Erlafs,Schuldversprechen, Abtretung, Fahrnisübereignung) zugleich bewirkt werden.Damit aber wird der Typus des Schuldvertrages so wenig beseitigt, wie imFalle des Handgeschenkes oder des Handkaufes.
27 Der Ungewifsheit steht die Unsicherheit der Verwirklichung eines An-spruchs gleich; § 779 2 . Somit ist auch der „Akkord“ Vergleich.
* 8 Einer Anfechtung bedarf es nicht. Die Anfechtung wegen Irrtums ist