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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

bilden die Arbeitsvertrage, die in erster Linie auf die Ver-schaffung einer Arbeitsleistung abzielen. Dahin gehören als ihremBegriff nach entgeltliche Arbeitsverträge der Dienstvertrag undder Werkvertrag nebst dem Mäklervertrage 18 , als seinem Begriffnach unentgeltlicher Arbeitsvertrag der Auftrag 19 . Arbeitsvertragaber ist auch der Verwahrungsvertrag, für dessen Begriff aufEntgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit nichts ankommt 20 . Dazutritt als durchaus eigenartig geprägter Arbeitsvertrag der Ver-lagsvertrag hinzu 21 . Zu einer dritten Gruppe lassen sich dieSicherungsverträge zusammenfassen, deren Hauptzweck inder Absehwächung einer vorhandenen Gefahr durch Begründungeiner anwartschaftlichen Forderung auf Leistung eines Ausgleichsfür die etwa eintretenden wirtschaftlichen Nachteile besteht. Siezerfallen wieder in die unselbständigen und die selbständigenSicherungsverträge. In die erste Kategorie gehören die zur Sicherungder Erfüllung einer Verbindlichkeit bestimmten akzessorischenSchuldverträge, insbesondere die Bürgschaft und andere Schuld-bestärkungsverträge 22 . Selbständige Schuldverträge mit Sicherungs-zweck sind namentlich der unentgeltliche Garantievertrag und derentgeltliche Versicherungsvertrag 23 . Eine vierte Gruppe bildendie Gefahr Verträge, deren Hauptzweck in der Herbeiführungvon Gewinn oder Verlust durch die Entscheidung einer zu diesem

vertrag, der häufig mit den genannten Verträgen in der Kategorie derRück-gabeverträge zusammengefäfst wird, ist im Sinne des B.G.B. § 688 ein Arbeits-vertrag. Doch geht er im Falle des depositum irreguläre in das Darlehen über.

18 Unten § 199202. Wie sie sich voneinander unterscheiden und inwelche Kategorie die Arbeitsverträge des Handelsrechts (Verträge mit Hand;lungsgehilfen und Handlungslehrlingen, Agenturvertrag, Kommissionsgeschäft,Speditionsgeschäft, Frachtgeschäft) und des Gewerberechts gehören, ist dortzu besprechen.

19 Ihn behandeln wir in § 203.

20 Von ihm handeln wir in § 204. Für das Lagergeschäft des Handels-rechts ist Entgeltlichkeit begriffswesentlich.

21 Wir behandeln ihn in § 205.

22 Von der Bürgschaft handeln wir in § 206; sie kann entgeltlich oderunentgeltlich geleistet werden. Andere akzessorische Sicherungsverträge sindz. B. das unselbständige Strafgedinge (oben § 187 VI S. 368 ff.), der auf Pfand-bestellung für eigne oder fremde Schuld gerichtete Vertrag, auch ein dieHaftung verstärkendes Erfüllungsversprechen (z. B. des Kommanditisten).

23 Von den selbständigen Sicherungsverträgen handeln wir in § 207. "Wirstellen dahin aus später darzulegenden Gründen auch den Leibrentenvertragund den Verpfründungsvertrag. Ein selbständiger Sicherungsvertrag ist auchdas oben § 187 VI 6 S. 376 ff. besprochene selbständige Strafgedinge.