§ 190. Arten der Schuldverträge.
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für die Ausgestaltung von Scliuldverträgen, die unter keinen odergleichzeitig unter mehrere der gesetzlichen Typen fallen 13 . Auchsieht es selbst Schuldvertragsarten vor, bei denen die einzelnenTypen zufolge einer Mischung ihrer Elemente ineinander über-gehen u .
Sucht man das Prinzip auf, das der Artenbildung des B.G.B.zugrunde liegt, so findet man, dafs es an einem einheitlichen Ein-teilungsgrunde fehlt. Insbesondere durchkreuzen sich die aus ob-jektiver und die aus subjektiver Auffassung des Vertragszweckeshergeleiteten Unterscheidungsmerkmale. Die Hauptrolle spielt dieUnterscheidung nach dem objektiven Erfolge, der durch die fürden Vertrag begriffsweseutliche Leistung herbeigefülirt werden soll.Daneben aber greift zum Teil die Unterscheidung nach der sub-jektiven Parteiabsicht entgeltlicher oder unentgeltlicher Leistungdurch 1S .
Demgemäfs ergibt sich folgende Klassifikation der kau-salen Schuldverträge. Eine erste Gruppe bilden die Sach-leistungsverträge, deren Hauptzweck in der Verschaffungeines Vermögensgegenstandes besteht. Sie zerfallen wieder in zweiUntergruppen, je nachdem sie sich auf eine endgültige Vermögens-verschiebung durch Hingabe zum Behalten oder nur auf eine vor-übergehende Gebrauchsgewährung durch Überlassung mit der Ver-pflichtung zur Rückgabe richten. In der ersten Untergruppe trittden entgeltlichen Hingabeverträgen, die als Kauf oder Tausch er-scheinen, die durch die Absicht der unentgeltlichen Vermögens-zuwendung gekennzeichnete Schenkung gegenüber 16 . In die zweiteUntergruppe gehören Miete und Pacht einerseits und Leihe anderer-seits, deren Unterscheidungsmerkmal gleichfalls in Entgeltlichkeitoder Unentgeltlichkeit besteht; aufserdem aber das Darlehen, dasentgeltlich oder unentgeltlich sein kann 17 . Die zweite grofse Gruppe
13 Nach dem Prinzip der Vertragsfreilieit; oben § 177 II 1 S. 111.
u Vgl. B.G.B. § 651, 675, 700.
16 Uber den begrifflichen Unterschied der entgeltlichen und unentgeltlichenGeschäfte vgl. bes. Oertmann, Entgeltliche Geschäfte, 1912. — B. Bartsch,Die Uneigennützigkeit im Privatrecht, Wien 1910, S. 20ff., will die Unter-scheidung entgeltlicher und unentgeltlicher Geschäfte durch die zwischen eigen-nützigen und uneigennützigen Geschäften ersetzen, um auch den Fällen desuneigennützigen Nehmens gerecht zu werden. Bei der Bildung der Vertrags-typen im B.G.B. spielt dieser Gesichtspunkt keine Rolle.
10 Wir handeln zuerst in § 191 von der Schenkung, dann in § 192—195von Kauf und Tausch.
11 Von diesen Verträgen handeln wir in § 196—198. — Der Verwahrungs-