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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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410
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410 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Die Einteilung der Schuld Verträge nach dem Vertragszweckeaber kann auf verschiedene Weise erfolgen. Gegenüber derunübersehbaren Mannigfaltigkeit der im Leben verfolgten Zweckekann die Herauskebung des Typischen ungleich vollzogen, bei derVerbindung mehrerer Zwecke kann die Bestimmung des Haupt-zweckes so oder anders vorgenommen, der Begriff des Zweckesselbst kann mehr objektiv oder mehr subjektiv gefafst und in beidenFällen von dem Standpunkte des einen oder des anderen Vertrags-teils aus geformt werden. So treten uns denn auch in den ge-schichtlichen Rechtssystemen vielfach abweichende Ausgestaltungenund Abgrenzungen der Schuldvertragsarten entgegen. Im gemeinenRecht hielt man sich an die römische Artenbildung und gelangteso zu einem romanistischen Schema, das für die deutsche Verkelirs-entwicklung und Rechtsanschauung teils unzureichend, teils un-passend war und nur mühsam und künstlich in einigen Einklangmit den Lebenserscheinungen gebracht wurde 8 . Die grofsen Gesetz-bücher schlugen zum Teil neue Wege ein 9 . Das B.G.B. verzichtetauf eine systematische Einteilung und Gliederung der Schuldver-träge. Es behandelt die wichtigsten Typen der kausalen Schuld-verträge unter den in ziemlich bunter Reihe aufgeführteneinzelnenSchuldverhältnissen. Dabei schliefst es sich an die gemeinrecht-liche Begriffsbildung an 10 und nimmt nur in einigen Punktenwesentliche Änderungen vor 11 . Allein sein Schema ist weder er-schöpfend noch zwingend. Es wird durch die Regelung bestimmterArten von Schuldverträgen in besonderen Reichs- und Landes-gesetzen ergänzt 12 . Überdies läfst es dem Parteibelieben Raum

8 Man denke vor allem an die Zusammenfassung von Sachmiete, Dienst-vertrag und Werkvertrag im Begriff derlocatio conductio und die dadurchbedingte Verkümmerung und Zerreißung der Arbeitsverträge. Oder an dieSubsumtion des Versicherungsvertrages unter die Kategorie der aleatorischenVerträge oder Glücksverträge. Oder an die Verlegenheit, den Verlagsvertragunterzubringen.

9 So namentlich das Preufs. A.L.R. (am entschiedensten mit seiner Kategorieder Verträge über Handlungen); nur in Einzelheiten der Code civ., das Osten'.Gb., das Sachs. Gb. und das Schweiz. O.R.

10 Übergangen ist von den gemeinrechtlichen Vertragsfiguren der Trödel-vertrag (vgl. Winds clieid-Kipp § 383), obwohl ihn andere Gesetzbücheraufgenommen haben (Preufs. A.L.R. I, 11 § 511526, Sächs. Gb. § 12911294),und der Verpfändungsvertrag (anders Entw. I § 681682, vgl. oben Bd. II983 Anm. 60).

11 Die wichtigste ist die Verselbständigung der Arbeitsverträge.

12 Verlagsvertrag; Versicherungsvertrag; die Verträge des Handelsrechts;die Verträge des Gewerberechts; Gesindevertrag; Altenteilsvertrag usw.