§ 190. Arten (1er Scliuklverträge.
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unterscheiden sich, wie ebenfalls schon gezeigt ist, die einseitigenund zweiseitigen und weiter die unvollkommen zweiseitigen unddie gegenseitigen Schuldverträge, für welche letzteren bestimmteallgemeine Rechtssätze gelten * * 3 ; aufser dem entstehen besondere Ver-tragsfiguren durch die Zuweisung einer Gläubiger- oder Schuldner-stellung an Dritte 4 * . Nach dem Zusammenhänge mit anderen Schuld-verträgen können sich Schuldverträge als Hauptverträge, Nebeu-verträge oder Vorverträge darstellen 6 .
Hauptsächlich aber werden die Schuldverträge unter demGesichtspunkte des Vertragszweckes eingeteilt 6 .
II. Kausale und abstrakte Schuldverträge. Hier-nach ist vor allem zu unterscheiden, ob der materielle Vertrags-zweck in den Vertragsinhalt aufgenommen ist oder nicht. Imersten Falle liegt ein kausaler Schuldvertrag vor; der materielleVertragszweck bildet den Rechtsgrund des Versprechens und somitdie Voraussetzung und den Mafsstab seiner Verpflichtungskraft.Im zweiten Falle spricht man von einem abstrakten Schuld-vertrage ; der materielle Vertragszweck ist für die Rechtswirksam-keit des Versprechens bedeutungslos, das Versprechen trägt seinenRechtsgrund in sich und schöpft daher seine Verpflichtungskraftlediglich aus sich selbst. Die grofse Masse der Schuldverträge istkausal. Ihr gegenüber bilden die abstrakten Seliuldverträge einebesondere Gattung 7 .
III. Arten der kausalen Schul dverträge. Bei jedemkausalen Schuldvertrage findet sich ein besonderer Vertragsinhalt,der durch den materiellen Vertragszweck bestimmt wird. Darumberuht die Unterscheidung von einzelnen Arten der kausalen Schuld-verträge auf der Verschiedenheit der Vertragszwecke. Im Dienstegewisser immer wiederkehrender Zwecke sind die typischen Ver-tragsarten ausgebildet, die unter besonderen Namen vom Verkehreine eigentümliche Ausgestaltung empfangen haben und von derRechtsordnung besonderen Normen unterstellt sind.
für den Schuldinhalt noch in der Lehre von den abstrakten Schuldverträgen
zurück; vgl. unten § 210 IV.
3 Oben § 184 III S. 294 ff.
4 Oben § 188—189.
6 Über Vorverträge oben § 186 V S. 355 ff.
6 Diese Einteilung kreuzt sich vielfach mit den anderen Einteilungen,entscheidet aber zum Teil gleichzeitig über die Zugehörigkeit zu einer dernach anderen Gesichtspunkten gebildeten Kategorien.
1 Von ihnen ist daher am Schlufs in § 210 besonders zu handeln.