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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Die Verträge auf Leistung eines Dritten setzen eine Ver-pflichtung des Dritten zur Leistung nicht voraus. Sie könnensich aber auch auf eine Leistung richten, zu deren Bewirkung derDritte gleichfalls sich verpflichtet oder doch verpflichten soll 27 .Insoweit eine Verpflichtung des Dritten besteht oder entsteht, er-scheint seine Schuld als die Hauptschuld, die Garantieschuld alsdie zugehörige Nebenschuld. Beide Schuldverhältnisse haben einenungleichen Inhalt 28 .

Ein auf Leistung eines Dritten gerichteter Vertrag, der be-grifflich voraussetzt, dafs der Dritte die Leistung schuldet, ist dieBürgschaft 29 .

Zweiter Titel.

Einzelne Schuldvertriige.

§ 190. Arten der Schuldverträge.

I. Überhaupt. Die Schuldverträge lassen sich unter sehrverschiedenen Gesichtspunkten klassifizieren. Nach der Art desZustandekommens unterscheiden sich, wie wir gesehen haben, vonden reinen Konsensualverträgen die Realverträge und die Formal-verträge * 1 ; unter den Formal Verträgen nehmen die Skripturver-sprechen aus Wertpapieren eine besondere Stellung ein, weil durchsie zugleich der Bestand der verbrieften Forderung an die Urkundegeknüpft und so das Forderungsrecht dem Sachenrecht unterworfenwird 2 . Nach der Verteilung der Gläubiger- und Schuldnerrolle

Regelmäfsig aber ist ein derartiger Vertrag auf eigne Leistung gerichtet;wer einen fremden Gegenstand verkauft, verpflichtet sich, den verkauftenGegenstand irgendwie dem anderen Teil zu verschaffen. Doch kann auch danndurch Nebenabrede die Verpflichtung übernommen werden, eine für den Er-folg erforderliche Handlung des Dritten, wie z. B. die Herausgabe der Sacheoder die Genehmigung einer Verfügung, zu erwirken. Vgl. Oertmanna. a. 0. S. 4 ff.

27 Begriffsmäßig ist dies z. B. bei der Ausstellung oder Begebung einesgezogenen Wechsels der Fall.

28 Vgl. über die selbständigen Garantieverträge unten § 207.

29 Vgl. unten § 206.

1 Oben § 186.

2 Darum ist bei der Besprechung der Wertpapiere im Sachenrecht zu-gleich bereits von den Besonderheiten solcher Schuldverträge gehandelt worden.So namentlich auch von denSchuldverschreibungen auf den Inhaber, diedas B.G.B. unter dieeinzelnen Schuldverhältnisse stellt; vgl. zu § 783807oben Bd. II § 112, zu § 808 ebd. § 110 S. 139. Doch kommen wir auf dieBedeutung der Verkörperung eines Schuldverhältnisses in einem Wertpapiere