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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 189. Verträge auf Leistung Dritter.

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Ermächtigung des Anweisungsempfängers, die Leistung des An-gewiesenen in eignem Namen zu empfangen, und die Ermächtigungdes Angewiesenen, für Rechnung des Anweisenden an den An-weisungsempfänger zu leisten 22 . Somit wird durch die Begehungeiner Anweisung ein Schuldvertrag nicht geschlossen 23 . Vielmehrkommt ein anweisungsrechtlicher Schuldvertrag nur durch dieAnnahme der Anweisung zustande 24 . Im übrigen bestimmen sichdie unter den Beteiligten eintretenden Rechtsbeziehungen nachdem zugrunde liegenden Kausalverhältnis, aus dem sich je nachden Umständen eine vertragsmäfsige Verpflichtung des Anweisendenergeben kann, dem Anweisungsempfänger und dessen Rechtsnach-folgern für die Bewirkung der Leistung durch den Angewieseneneinzustehen 2B .

Im Sinne eines Versprechens fremder Leistung können auchVerträge über fremde Sachen oder Rechte gemeint sein 36 .

22 So die melir und mehr durchgedrungene Auffassung und für die schrift-liche Anweisung auf Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen aus-drücklich B.G.B. § 783; vgl. unten § 210 III 1 a.

23 Allerdings entspringt nach B.G.B. § 789 aus der Empfangnahme derAnweisung als solcher eine Verpflichtung des Anweisungsempfängers, demAnweisenden unverzüglich Anzeige zu machen, wenn der Angewiesene dieAnnahme oder die Leistung verweigert oder wenn er selbst die Anweisungnicht geltend machen kann oder will. Allein hier handelt es sich um einekraft Gesetzes mit der Ermächtigung verbundene Verpflichtung, wie z. B. auchbei der durch § 175 dem Bevollmächtigten auferlegten Verbindlichkeit.Nach den Theorien freilich, die die Anweisung als Auftrag konstruieren, lägeein Schuldvertrag vor.

24 B.G.B. § 784787, 792 s . Von diesem Vertrage ist bei den abstraktenSchuldverträgen zu handeln; unten § 210 III 1 b.

25 Wieland a. a. 0. S. 196 ff. u. Oertmann a. a. 0. S. 6 ff., 20ff. ent-wickeln, vornehmlich für die Fälle der Haftung aus Anweisung (einschliefslichdes Wechsels), den Begriff des Vertrages auf Leistungdurch Dritte, den sieüberhaupt durchweg von dem Vertrage auf Leistungdes Dritten grundsätz-lich unterscheiden wollen. liier verspreche man nicht fremde Leistung, sondernmittelbar eigne Leistung, so dafs die fremde Handlung nur als Mittel füreine Leistung des Versprechenden in Betracht komme. Mir scheint dieseUnterscheidung der juristischen Fafsbarkeit zu entbehren. Die Handlung desDritten ist doch stets im Sinne des Schuldrechts eineLeistung und, wennsie nicht Vertretungshandlung ist, Leistungdes Dritten.

26 Unter diesem Gesichtspunkt behandelt sie das Treufs. A.L.R. 1, 5§ 4650 und stellt auch hier in § 46 die Vermutung auf, dafs der Versprechendesich nur verpflichten wolle,den Dritten zum Besten des Anderen zu einerdem Vertrage gemäfsen Handlung zu vermögen. Möglich ist auch heute, dafs ineinem Vertrage über eine fremde Sache oder ein fremdes Beeilt lediglich dieHerbeiführung einer Leistung des dritten Berechtigten versprochen wird.