406 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Ein Versprechen der Leistung eines Dritten enthält fernerregelmäfsig der Frachtvertrag. Denn der Absender mufs demFrachtführer dafür einstehen, dafs der Empfänger das Frachtgutannimmt und die Forderungen des Frachtführers aus dem Fracht-verträge erfüllt. Mit der Annahme des Gutes uud des Fracht-briefes übernimmt der Empfänger seinerseits die ihm nach Mafs-gabe des Frachtbriefes angesonnene Zahlungspflicht, ohne dafsdadurch der Absender befreit würde 17 . Ebenso verspricht beimSeefrachtverträge der Befrachter dem Verfrachter eine Leistungdes Empfängers 18 , wird aber hier seinerseits befreit, sobald derEmpfänger das Frachtgut angenommen und damit sich dem Ver-frachter gegenüber verpflichtet hat 19 .
Den wichtigsten Fall des Versprechens der Leistung einesDritten bildet das gezogene Wechselversprechen. DerAussteller verspricht dem Remittenten, dafs der Bezogene dieWechselsumme zahlen, auf Verlangen auch vorher durch Akzeptsich zu dieser Zahlung verpflichten werde, und hat, wenn dieLeistung des Bezogenen oder Akzeptanten nicht erfolgt oder un-sicher wird, dem Versprechensempfänger und dessen Nachmännernnach Mafsgabe der wechselrechtlichen Regrefsansprüche Ersatzoder doch zunächst Sicherheit zu leisten. Ein gleiches Garantie-versprechen ist mangels einer gegenteiligen Klausel in jedem In-dossament enthalten.
Auch aufserlialb des Wechselrechts kann eine Anweisungein Versprechen der Leistung des Angewiesenen in sich schliefsen,so dafs aus ihrer Begebung der Anweisende dem Anweisungs-empfänger und dessen Rechtsnachfolgern zum Ersatz verpflichtetwird, wenn der Angewiesene die ihm angesonnene Leistung nichtbewirkt. Beim Kreditbrief ist ein derartiges Versprechen regel-mäfsig anzunehmen 20 , beim Scheck wird es von allen Scheckgesetzenunterstellt 21 . An sich jedoch enthält die Anweisung überhauptkein Versprechen, sondern nur eine doppelte Ermächtigung: die
17 H.G.B. § 436, § 442 S. 3.
18 Ygl. H.G.B. § 626, 627.
19 H.G.B. § 614, § 625. Nur ein Bereicherungsanspruch gegen den Be-frachter bleibt Vorbehalten.
20 Wieland a. a. 0. S. 199ff.; Oertmann a. a. 0. S. 6ff.
21 Seit 1908 auch vom deut. Scheckges. § 15; unten § 210 III 3. Auchohne gesetzliche Bestimmung ist ein derartiges Versprechen in der Scheck-begebung zu finden; doch ist dies sehr bestritten und wurde von der deutschenPraxis verneint; Seuff. XLVII Nr. 215, LIII Nr. 99; R.Ger. XL1V Nr. 37.