§ 189. Verträge auf Leistung Dritter.
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mühung um den Erfolg verpflichtet, so dafs er, wenn der Erfolgausbleibt, nur im Falle mangelhafter Bemühung für den Schadenverantwortlich ist n , oder zur Herbeiführung des Erfolges schlecht-hin verbunden, so dafs er, wenn der Dritte nicht leistet, unab-hängig vom eignen Verhalten den Schaden ersetzen mufs 12 . Obdas Versprechen in dem einen oder dem anderen Sinne gemeintist, ist bei Zweifeln durch Vertragsauslegung zu ermitteln 13 . Inden typischen Fällen pflegt das Versprechen eine Garantie desErfolges einzuschliefsen.
Als Vertrag auf Leistung eines Dritten wird besonders häufigder Lehrvertrag abgeschlossen, indem der Vater oder einanderer Erzieher nicht oder doch nicht ausschliefslich als gesetz-licher Vertreter des Lehrlings, sondern in eignem Namen mit deinLehrherrn kontrahiert 14 . Hier mufs, wenn nicht ein anderes ver-einbart ist, der Versprechende sich nicht nur um das Wohlverhaltendes Lehrlings bemühen, sondern unbedingt für die Vertragserfüllungeinstehen und daher unabhängig von eignem Verschulden demLehrherrn den durch vertragswidriges Verhalten des Lehrlingsentstandenen Schaden ersetzen 15 . Der Vater kann wirksam aucheine Handlung oder Unterlassung des Sohnes versprechen, zu derer den Sohn selbst nicht verpflichten könnte 16 .
11 Näheres darüber bestimmt Preufs. L.R. § 40—44; ebenso Sachs. Gb.§ 799; vgl. auch Seuff. XVIII Nr. 31.
12 Preufs. L.R. § 45; Code civ. a. 1120; Schweiz. O.R. a. 127 (111).
13 Das Preufs. L.R. § 40 betrachtet als Regel die blofse Bemühungspflicht.Dagegen stellen das französ. u. Schweiz. R. eine gesetzliche Auslegungsregelfür Einstandspflicht auf. Dieselbe Auslegungsregel enthielt der gestrichene§ 348 Entw. I in Abs. 2 (vgl. Protok. der 2. Lesung II 916). Eingehende Aus-führungen über das frühere und heutige R. b. Oertmann a. a. 0. S. 12—18.
14 Wenn der Vater den Vertrag schliefst, spricht sogar eine Vermutungdafür, dafs er (allein oder zugleich) in eignem Namen kontrahiert; Seuff. XINr. 238, R.O.H.G. II Nr. 31 (Bern, des Ref.), XIII Nr. 37, XIV Nr. 6. Gleichesist bei der Mutter, auch wenn sie elterliche Gewalt hat, anzunehmen. Kontra-hiert ein Erzieher ohne Vertretungsmacht, so ist jede andere Deutung aus-geschlossen. Dagegen wird bei einem Vormunde oder Pfleger lediglich Ver-tragsschlufs im Namen des Lehrlings zu vermuten sein. Vgl. Behrend, II.R.I § 47; K. Lehmann, II.R. § 38 Z. 1.
15 R.O.H.G. XIV Nr. 6; Seuff. XI Nr. 238, LXII Nr. 1; Busch, Arcli.XXI 329; Behrend a. a. 0. Z. 2.
16 So führte das O.L.G. Darmst. b. Seuff. LXI Nr. 139 für das damaligeRecht zutreffend aus, dafs das Versprechen des Vaters, der Sohn werde sichdrei Jahre lang nach der Beendigung der Lehrzeit des Eintritts in ein Kon-kurrenzgeschäft am Platz enthalten, nicht deshalb nichtig sei, weil der Sohnals Minderjähriger dazu nicht verpflichtet werden konnte (1I.G.B. § 74).