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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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404
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404 Zweites Kapitel. Schuldverkältnisse aus Rechtsgeschäften.

II. Fälle. Verträge auf Leistung Dritter waren im älterendeutschen Rechte unbestritten wirksam * * * * * 6 * 8 . Da sie auch dem römi-schen Recht nicht fremd waren 7 , blieben sie in der gemeinrecht-lichen Praxis anerkannt 8 und wurden in mehreren Gesetzbücherngeregelt 9 . Zweifellos können sie auch heute im Rahmen der Ver-tragsfreiheit beliebig geschlossen werden 10 .

Ein derartiger Vertrag begründet eine Verpflichtung des einenTeils, dem anderen Teil die Leistung des Dritten zu ver-schaffen. Die geschuldete Leistung besteht also in der Bewir-kung einer fremden Leistung. Je nach dem Inhalte seines Ver-sprechens aber ist der Schuldner entweder nur zu gehöriger Be-

satzung festgesetzt sind (z. B. zu Lasten einer Aktiengesellschaft gemafs H.G.B.

§ 186), treten unmittelbar mit der Entstehung der Verbandsperson in Kraft;

hierbei handelt es sich aber nicht um die Wirkung eines etwa zugrunde

liegenden Schuldvertrages, sondern um die Wirkung des Schöpfungsaktes, der

die Daseinsbestimmungen des neuen Rechtssubjektes gestaltet. Ohne besondereÜbernahme tritt ferner die Verbandsperson in die Verpflichtungen ein, diedem von ihr mit der Entstehung erworbenen Vermögen als Lasten anhaften,R.Ger. XXIV Nr. 3; das aber ist gesetzliche Folge ihres Erwerbes.

6 Vgl. Sachsensp. I Art. 9, wo hei dem Versprechen eines Vasallen, seinLehen einem Anderen aufzulassen, hinsichtlich der erforderlichen Mitwirkungdes Lehnsherrn scharf unterschieden wird, ob der Vasall dem Versprechens-empfänger nur gelobt hat,ime up to latene vor sineme hern, svenne hetirwerve (§ 2), oder ob er gelobt,dat he jeneme de lenunge irwerbe (§ 4).Im ersten Falle bedingtes Versprechen, im zweiten Versprechen der Handlungeines Dritten. Über das Vorkommen im nord. R. v. Amira II 379 (nament-lich hei Sühneverträgen).

1 Allerdings wird in den Quellen ein Vertrag, durch den Jemand dieLeistung eines Dritten verspricht, für nichtig erklärt; vgl. § 3 Inst, de inut.stip. 3, 19, 1. 38 § 2 D. de V.O. Allein aus anderen Stellen ergibt sich, dafsder Vertrag wirksam ist, wenn das Versprechen sich auf eigne Leistung desPromittenten (sei es Bemühung um die fremde Handlung, sei es Einstehen fürdas Interesse) richtet; vgl. 1. 14 § 2 D. 13, 5, 1. 38 § 24, 1. 81 pr., 1. 83 pr.,1. 112 § 1 D. de V.O., 1. 13, 18, 19 D. 46, 8. Vgl. Glück IV § 304; v. Vau-gerow § 608 II; Windscheid § 317 Anm. 3.

8 Über die römischen Stellen, nach denen die promisssio facti alieninichtig ist, kam man dadurch hinweg, dafs man ohne weiteres jedes Ver-sprechen fremder Handlung als Versprechen eigner Handlung auslegte. Vgl.Seuff. XI Nr. 238, XVIII Nr. 31.

9 Preufs. A.L.R. I, 5 § 40-46; Code civ. a. 1120; Öst. Gh. § 881; Sachs.Gb. § 799; Schweiz. O.R. a. 127 (111).

10 Dafs das B.G.B., nachdem der sie ausdrücklich anerkennende § 348des Entw. I gestrichen ist, sie nicht erwähnt, ist bedeutungslos. SingulärerNatur ist die neue Vorschrift des H.G.B. § 74a Abs. 2 S. 3, nach der jedesVersprechen eines Dritten, dafs ein Handlungsgehilfe sich des Wettbewerbesenthalten werde, nichtig ist.