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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 189. Verträge auf Leistung Dritter.

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§ 189. Verträge auf Leistung Dritter * 1 .

I. Überhaupt. Wenn in einem Scliuldvertrage der eineTeil dem anderen Teil die Leistung eines Dritten verspricht,so kann daraus immer nur eine Schuld des Versprechenden, nie-mals eine Schuld des Dritten entspringen. Nur wer im Nameneines Anderen verspricht, kann insoweit, als er Vertretungsmachthat, den Anderen verpflichten. Dagegen gibt es keine Schuld-verträge zu Lasten Dritter 2 . Vielmehr wird ein Dritter, dem ineinem Schuldvertrage eine Leistung zugemutet wird, erst durcheignes Schuldversprechen verpflichtet, die Leistung zu bewirken 3 .Dies gilt auch, wenn in einem Vertrage zugunsten eines Drittender ßechtserwerb des Dritten an die Bedingung der Übernahmeeiner Verpflichtung geknüpft ist 4 5 . Es gilt ebenso für Schuldver-träge, durch die einer künftigen Verbandsperson für den Fall ihrerEntstehung eine Verpflichtung angesonnen wird 6 .

schweigend vereinbart sein, dafs die Gegenleistung nur geschuldet wird, wenndie Leistung an den Dritten wirklich erfolgt.

1 Vgl. Glück, Pand. IV 206ff. Windscheid-Kipp § 317. Crome,B.R. § 179 Z. 23. Wieland, Arcli. f. z. Pr. XCVI 163ff. Oertmann,Verträge auf Handlungen dritter Personen, in Festschrift f. Zitelmann, 1913.Enneccerüs § 258 V. Siber bei Planck 4 Vorbem. 2 zu § 328ff.

2 Als römischrechtlicke Ausnahme wird das Versprechen einer Handlungdes Erben betrachtet; 1. un. C. 4, 11. Hierbei wird der Gedanke der Personen-identität wirksam. Heute kann ein Vermächtnis- oder Auflagevertrag zu Lastendes Erben geschlossen werden. Dagegen wird ein Schuldvertrag zu Lastendes Erben dahin zu deuten sein, dafs der Erblasser selbst unter Befristungbis zu seinem Tode schuldig werden und somit eine Nacklafsverbindlickkeitschaffen wollte. Hierzu ist er so gut befähigt, wie zum Erwerbe für den Nach-lafs (oben § 188 S. 397 Anm. 95, S. 402 Anm. 119).

3 Ein Scliuldverspr'ecken ist auch dieAnnahme (Akzept) eines Wechselsoder eine Anweisung; sie führt ihren Namen, weil ihr eine Aufforderung zumVersprechen als Offerte vorangeht; oben § 184 S. 283 Anm. 5, § 185 S. 316Anm. 23.

4 Der Forderungserwerb des Dritten tritt in diesem Falle nie ohne dessenWissen und Wollen ein, setzt Geschäftsfähigkeit voraus und ist unter Um-ständen an eine rechtsgeschäftliche Form gebunden. Nur mit dieser Ein-schränkung ist das vom R.Ger. LXXX Nr. 41 S. 178 Gesagte richtig. Istfür den Dritten das Recht ausbedungen, den Abschlufs eines gegenseitigenYertrages (z. B. eines Kaufes) oder eine Verpflichtungen nach sich ziehendeÜbertragung (z. B. eines Vermögens, eines Handelsgeschäfts, eines Grundstücks,einer Aktie) zu fordern, so erwirbt er zwar dieses Recht unmittelbar aus demfremden Vertrage, überkommt aber, wenn er es ausübt, Verpflichtungen nuraus eignem Vertragsschlufs oder eignem Erwerbsgeschäft.

5 Vgl. meine Genossenschaftsth. S. 125; oben Bd. I 487 Anm. 23. Ver-pflichtungen freilich, die zu Lasten einer künftigen Verbandsperson in ihrer

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