402 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
empfäugers hinfällig 118 . Es kann aber ausdrücklich oder still-schweigend vereinbart sein, dafs für diesen Fall das Forderungs-recht des Yersprechensempfängers sich in ein Forderungsrecht aufLeistung an sieh selbst oder an einen von ihm zu bestimmendenanderen Dritten umwandelt 119 .
Umgekehrt kann das Forderungsrecht des Dritten bestehen,wenn das Forderungsrecht des Yersprechensempfängers nicht ent-standen oder erloschen ist 120 . In diesem Falle ist ein Schuld-verhältnis überhaupt nur zwischen dem Versprechenden und demDritten vorhanden. Weist der Dritte die erworbene Forderungzurück, so ist der Versprechende jeder Schuld ledig, ohne dasRecht auf die vom Versprechensempfänger gewährte oder zugesagteGegenleistung einzubüfsen 121 .
der Dritte nicht Gläubiger ist und somit nicht in Annahmeverzug geraten
kann, durch seine Annahmeverweigerung der Versprechensempfänger, falls er
Gläubiger ist, zunächst in Annahmeverzug gerät; oben S. 379 Anm. 7, Ilellwig
S. 267, Kipp S. 311, Siher h. Planck * * 4 S. * * zu § 335 Bern. 3a; a. M. Schollmeyerzu § 335 Bern. 3, Oertmann zu § 333 Bern. 5, während Planck 8 zu § 335Bern. 3 c zwar widersprach, aber der Regel nach durch Willensauslegung das-selbe Ergebnis gewinnen wollte. — Sind der Versprechensempfänger und derDritte nebeneinander forderungsberechtigt, so gerät der erstere durch Annahme-verzug des letzteren gleichzeitig in Gläubigerverzug; a. M. auch hier Oert-mann a. a. 0. u. Planck 3 Bern. 3b.
118 Der Schuldner wird also befreit. Das Recht auf eine vertragsmäfsigeGegenleistung behält er nicht nur, wenn der Versprechensempfänger, sondernauch, wenn der Dritte die Unmöglichkeit zu vertreten hat; Planck 3 Bern. 4 b ß(4. Aufl. Bern. 4a), Kisch, Unmöglichkeit S. 258 ft'.
119 Enneccerus § 259 III; Dernburg § 106 VIII; Oertmann zu§ 333 Bern. 5; Planck 3 zu § 335 Bern. 2 b (4. Aufl. Bern. 2 a y). Bei derLebensversicherung wurde stets angenommen, dafs der Versicherungsnehmerdie Forderung, falls sie der Begünstigte nicht erwirbt, für seinen Nachlaßerwerben wollte; Ehrenberg S. 392. In diesem Sinne bestimmt jetzt dasV.V.G. § 168: „Wird bei einer Kapitalversicherung das Recht auf die Leistungdes Versicherers von dem bezugsberechtigten Dritten nicht erworben, so stelltes dem Versicherungsnehmer zu.“ — Bei der Schenkung unter einer Auflagegilt B.G.B. § 527 2 .
120 So, wenn es im Vertrage wegbedungen ist; oben Anm. 112. So aberauch, wenn es durch Vereinigung mit der Schuld erlischt (a. M. IlellwigS. 326). Desgleichen, wenn es durch Erlafsvertrag aufgehoben wird (unrichtignimmt Ilellwig S. 320ff. an, dafs durch Erlafsvertrag auch das Recht desDritten beseitigt werden könne). Vgl. Planck Bern. 7, Oertmann Bern. 4a,hinsichtlich des „subjektiv gemeinten Erlafsvertrages“ auch Ilellwig S. 323ff.
121 Denn die Gegenleistung ist Entgelt für die Verschaffung des Rechtesdes Dritten, die ja erfolgt ist. Vgl. Kipp S. 311; Planck 3 Bern. 3a, 4a.A. M. Schollmeyer Bern. 2. Natürlich kann aber ausdrücklich oder still-