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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 189. Verträge auf Leistung an Dritte.

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Forileruugsrecht keineswegs bedingt * * 111 . Doch besteht dieses For-rlevungsrecht nicht, wenn die Vertragschliefsenden es ausdrücklichoder stillschweigend ausgeschlossen haben 112 .

Sind der Versprechensempfänger und der Dritte neben-einander berechtigt, so haben ihre Forderungsrechte dasselbeZiel, aber ungleichen Inhalt 118 . Durch die Bewirkung der Leistungan den Dritten werden beide gleichzeitig erfüllt und damit be-endigt 114 . Bis zur Erfüllung aber sind sie unabhängig voneinanderund können ihre besonderen Schicksale liahen llB .

Das Forderungsrecht des Versprechensempfängerskann bestehen, wenn das Forderungsrecht des Dritten nicht ent-steht oder infolge von Zurückweisung als nicht entstanden gilt 116 .Wird jedoch die Leistung an den Dritten unmöglich, wie diesauch dann der Fall ist, wenn der Dritte den Leistungsempfangendgültig ablehnt 117 , so wird das Forderungsrecht des Versprechens-

die eigenartige Ausnahmebestimmung, die das neue Schweiz. O.R. a. 113 bei

der Haftpflichtversicherung eines Dienstherrn für den Fall trifft, dafs derDienstpflichtige mindestens die Hälfte der Prämien geleistet hat, vgl. OserBern. 13.

111 So auch nach bisherigem Recht; vgl. Gar eis S. 247, für das preufs. R.Entsch. des O.Tr. XII 150.

112 B.G.B. § 335. Es ist möglich, dafs ein Forderungsrecht des Ver-sprechensempfängers von vornherein nicht entstehen oder dafs es erst mit demRechtserwerbe des Dritten Wegfällen soll. Letzteres ist bei der Lebensver-sicherung als gewollt anzunehmen (also kein Forderungsrecht der Erben desVersicherungsnehmers neben dem Forderungsrecht des Begünstigten).

113 Darum besteht keine Gesamtgläubigerschaft oder sonstige Gläubiger-gemeinschaft; oben § 183 S. 269 Anm. 4.

114 Der Erfüllung stehen die Erfüllungssurrogate gleich. Auch durchAufrechnung gegenüber dem Dritten und durch Vereinigung von Forderungund Schuld in seiner Person wird zugleich die Forderung des Promissars getilgt.

llü Geht die Forderung des Dritten im Falle der Nichterfüllung odermangelhaften Erfüllung in eine Forderung auf Schadensersatz über, so kannnur der Dritte diesen Anspruch geltend machen. Der Versprechensempfängerkann aber einen selbständigen Anspruch auf Ersatz etwaigen eignen Schadenshaben. Ein an Stelle des Ersatzanspruches zur Wahl stehendes Rücktritts-recht kann der Versprechensempfänger, falls der Dritte forderungsberechtigtist, nicht ausüben (a. M. Schollmeyer Bern. lb). Vgl. Hellwig S. 304ff.,Planck Bern. 4, Oertmann Bern. 5, Enneccerus § 259 Anm. 15.

116 Da mit der Ablehnung des Forderungserwerbes noch nicht feststeht,dafs auch die Annahme der Leistung abgelehnt werden wird, kann der Ver-sprechensempfänger die Leistung an den Dritten noch fordern. HellwigS. 265ff.-, Planck zu § 335 Bern. 2b; Oertmann zu § 333 Bern. 5.

111 Unrichtig ist die Meinung von Hellwig S. 115, 126, es trete immernur Annahmeverzug ein. Darin aber ist Hellwig beizustimmen, dafs, wenn

Binding, Handbuch. II. 3. III: Gierke, Deutsches Privatrecht. III. 26